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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2016 · Fall aus Steiermark

OGH 1 Ob 62/16y

Worum es ging: Wer haftet, wenn die Grabung des Nachbarn meinen Boden gefährdet?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer sein Grundstück vertieft, muss dafür sorgen, dass Ihr Boden oder Gebäude die nötige Stütze behält, und diese wiederherstellen, wenn sie nicht mehr ausreicht. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft. In erster Linie ist der frühere Zustand wiederherzustellen. Ist das untunlich, bleibt Ihnen der Ersatz der Wertminderung.

Ja. Sie können nicht nur dann klagen, wenn jemand ein Recht an Ihrem Grundstück behauptet, sondern gegen jeden unberechtigten Eingriff. Ob dabei ein Schaden entstanden ist, spielt keine Rolle. Sie können verlangen, dass die Störung aufhört und der frühere Zustand wiederhergestellt wird.

Maßt sich jemand ein Wegerecht oder ein anderes Nutzungsrecht an Ihrem Grundstück an oder überschreitet er ein bestehendes Recht, können Sie die Wiederherstellung des früheren Zustands verlangen, dass er es künftig unterlässt, und Ersatz Ihres Schadens. Ist die Wiederherstellung nicht tunlich, bleibt Ihnen nur der Ersatz der Wertminderung.

Nein. Es genügt, dass ein im Wesentlichen gleicher Zustand wie früher hergestellt wird. Ist die Wiederherstellung untunlich, bleibt nur der Ersatz der Wertminderung. Statt einer Entfernung kann sich der Beeinträchtigte auch mit einem gelinderen Mittel begnügen, etwa mit der Ausfolgung eines Schlüssels.

Die Wiederherstellung geht vor, selbst wenn sie teurer kommt als Geldersatz. Sie entfällt nur, wenn sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand an Kosten und Mühe erfordert, wobei bei schwerem Verschulden des Schädigers mehr zumutbar ist. Wünschen Sie die Wiederherstellung nicht, können Sie Geldersatz verlangen.

Ersetzt werden die Mittel, die zur Behebung des Schadens zweckmäßig sind, also das, was auch ein wirtschaftlich vernünftiger Mensch ausgeben würde, der den Schaden selbst tragen müsste. Beurteilt wird das aus der Sicht vor der Ausgabe. Dass die Aufwendungen sinnvoll und zweckmäßig waren, müssen Sie als Geschädigter behaupten und beweisen.

Zuerst ist der frühere Zustand wiederherzustellen; ist das nicht tunlich, gebührt Geldersatz. Untunlich ist die Wiederherstellung vor allem dann, wenn der Aufwand dafür in keinem Verhältnis zum Wert steht, und zwar auch dann, wenn Sie die Herstellung nur beabsichtigen. Weil der Vorrang der Wiederherstellung Ihrem Interesse dient, wird sie auch dann als untunlich angesehen, wenn Sie sie gar nicht wünschen.

Wenn Ihr Grundstück durch Einwirkungen vom Nachbargrundstück beschädigt wurde, genügt es, dass Sie die Beseitigung des Schadens beabsichtigen. Sie müssen nicht zuerst auf eigene Kosten sanieren und erst dann Ersatz verlangen. Bei Liegenschaften kommt es außerdem darauf an, ob ein wirtschaftlich vernünftiger Eigentümer diese Kosten ebenfalls aufwenden würde.

Wird das Hauptbegehren abgewiesen und nur dem Eventualbegehren stattgegeben, gelten immer die Regeln über die geteilten Kosten. Der volle Kostenersatz kommt dann in Betracht, wenn der Aufwand für das Hauptbegehren auch für das Eventualbegehren verwertbar war, die rechtliche Grundlage dieselbe war und Sie damit ungefähr denselben wirtschaftlichen Erfolg erreicht haben.

Sie können feststellen lassen, dass das behauptete Recht nicht besteht, den früheren Zustand wiederherstellen lassen, künftige Störungen untersagen lassen und Schadenersatz verlangen. Die Feststellung wirkt nur gegen den Eigentümer des begünstigten Grundstücks, Beseitigung und Unterlassung gegen jeden Störer.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1295 ABGB § 1323 ABGB § 364 ABGB § 523 ZPO Art. 41 ZPO § 50

Entscheidungstext

31 Absätze, 19.743 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Geschäftszahl

1Ob62/16y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. S***** N*****, und 2. H***** N*****, vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH, Graz, gegen die beklagte Partei M***** J*****, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH, Graz, wegen Feststellung (Streitwert 8.000 EUR), über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 10. Dezember 2015, GZ 5 R 133/15p-34, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Graz-West vom 25. Juni 2015, GZ 14 C 1119/13t-28, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Urteil des Erstgerichts wird - einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung in der Hauptsache - wiederhergestellt.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 11.803,09 EUR (darin 1.302,43 EUR USt und 3.988,50 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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