OGH 5 Ob 198/16b
Worum es ging: Wie wehre ich mich gegen einen Umbau des Nachbarn im Haus?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nimmt ein Wohnungseigentümer Änderungen ohne die Zustimmung der betroffenen Miteigentümer und ohne ersetzende Gerichtsentscheidung vor, ist gegen ihn ausnahmslos vor dem ordentlichen Gericht vorzugehen. Droht eine künftige rechtswidrige Änderung, klagen Sie auf Unterlassung. Ist die Änderung schon bewirkt, können Sie deren Beseitigung verlangen.
Jeder Miteigentümer darf eigenmächtige Eingriffe in das gemeinsame Eigentum abwehren, auch wenn ihm nur ein Minderheitsanteil gehört und der Störer selbst Miteigentümer ist. Sie können auf Beseitigung und Wiederherstellung des früheren Zustands klagen, etwa wenn Sträucher entfernt wurden. Daran ändert auch die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters nichts.
Stellt ein Miteigentümer eigenmächtig etwas auf einer gemeinsamen Fläche auf, dürfen Sie sich dagegen wehren. Das gilt auch dann, wenn Sie diese Fläche selbst gar nicht benützen. Ihr Vorgehen ist deshalb kein Rechtsmissbrauch.
Wenn Sie sich gegen einen eigenmächtigen Eingriff in Ihr Miteigentum wehren, verfolgen Sie damit ein anerkanntes eigenes Interesse. Man kann Ihnen deshalb nicht vorwerfen, Sie wollten nur der anderen Seite schaden.
Eine Regelung über die Benützung kann wie jede andere Vereinbarung auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen. Eine ausdrückliche Absprache ist dafür nicht nötig.
Nein. Es genügt, dass ein im Wesentlichen gleicher Zustand wie früher hergestellt wird. Ist die Wiederherstellung untunlich, bleibt nur der Ersatz der Wertminderung. Statt einer Entfernung kann sich der Beeinträchtigte auch mit einem gelinderen Mittel begnügen, etwa mit der Ausfolgung eines Schlüssels.
Sie können feststellen lassen, dass das behauptete Recht nicht besteht, den früheren Zustand wiederherstellen lassen, künftige Störungen untersagen lassen und Schadenersatz verlangen. Die Feststellung wirkt nur gegen den Eigentümer des begünstigten Grundstücks, Beseitigung und Unterlassung gegen jeden Störer.
Verlangt das Gesetz für eine Vereinbarung die Schriftform, ist die ergänzende Auslegung der Urkunde durch den Zweck dieser Formvorschrift beschränkt. Was nicht in der Urkunde steht, kann daher nicht ohne Weiteres hineingelesen werden.
Was zu Ihrem Wohnungseigentumsobjekt gehört und was Sie allein nutzen dürfen, ergibt sich aus der Widmung, die dem Wohnungseigentumsvertrag zugrunde liegt. Die Festsetzung der Nutzwerte schafft dafür keinen eigenen Rechtsgrund. Sie bildet die Widmung nur nach.
Nein. Eine Fläche, die als Zubehör zu Ihrer Wohnung gehören soll, muss zwar deutlich abgegrenzt sein, aber nicht unbedingt durch Zaun oder Mauer. Es genügt jede sinnlich wahrnehmbare Abgrenzung, etwa eine Hecke. Ob sie deutlich genug ist, richtet sich nach der Verkehrsauffassung; in einem Zweifamilienhaus gelten geringere Anforderungen als in einer großen Wohnanlage.
Wofür ein Wohnungseigentumsobjekt gewidmet ist, ergibt sich aus der Einigung der Wohnungseigentümer, meist aus dem Wohnungseigentumsvertrag. Widmungen aus dem Baurecht oder der Raumordnung bestimmen die Rechtsverhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander nicht.
Der Weg durch die Instanzen
- Bezirksgericht Lienz, 17.02.2016, 6 C 191/15f-13
- Landesgericht Innsbruck als Berufungsgericht, 21.06.2016, 1 R 115/16t-17
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1323 ABGB § 523 WEG 2002 § 17 WEG 2002 § 2 WEG 2002 § 32 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
31 Absätze, 9.456 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2016
Geschäftszahl
5Ob198/16b
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** A*****, vertreten durch Dr. Robert Kerschbaumer, Rechtsanwalt in Lienz, gegen die beklagte Partei G***** G*****, vertreten durch Dr. Gernot Gasser und Dr. Sonja Schneeberger, Rechtsanwälte in Lienz, wegen Herausgabe, in eventu Unterlassung, in eventu Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Juni 2016, GZ 1 R 115/16t-17, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Lienz vom 17. Februar 2016, GZ 6 C 191/15f-13, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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