Bleibt das eingetragene Verbot nach dem Tod bestehen?
günstig für Erbe betrifft Erben, Liegenschaftseigentümer, Angehörige, Gläubiger
Nein. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot erlischt mit dem Tod des zuerst Belasteten und bindet dessen Erben nicht; das gilt schon mit dem Tod und nicht erst mit der Einantwortung. Es ist ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht, sodass auch der Tod des Berechtigten es beendet.
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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 21.12.2017 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1962)
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot erlischt mit dem Tode des ersten Belasteten (SZ 25/95).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Veräußerungs- und Belastungsverbot ist als solches kein Vermögensobjekt, sondern ein nicht verwertbares, höchstpersönliches Recht.OGH 5 Ob 101/08a, 24.06.2008
- Für den Tod des Verbotsberechtigten kann wegen der Höchstpersönlichkeit seiner Berechtigung nichts Anderes gelten.OGH 5 Ob 55/05g, 21.06.2005
- Und nicht erst durch Einantwortung.OGH 5 Ob 114/02d, 28.05.2002
- Höchstpersönliches Recht.OGH 14 Os 174/93, 26.04.1994
- Also keine Bindung des Rechtsnachfolgers des ersten Eigentümers.OGH 4 Ob 520/75, 29.04.1975
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010719 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 12.
- OGH 5 Ob 143/17s, 21.12.2017
- OGH 5 Ob 101/16p, 11.07.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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