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Bleibt das eingetragene Verbot nach dem Tod bestehen?

günstig für Erbe betrifft Erben, Liegenschaftseigentümer, Angehörige, Gläubiger
Nein. Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot erlischt mit dem Tod des zuerst Belasteten und bindet dessen Erben nicht; das gilt schon mit dem Tod und nicht erst mit der Einantwortung. Es ist ein höchstpersönliches, nicht verwertbares Recht, sodass auch der Tod des Berechtigten es beendet.

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Ständige Rechtsprechung seit 1962, zuletzt bestätigt am 21.12.2017 (12 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1962)

Das Belastungs- und Veräußerungsverbot erlischt mit dem Tode des ersten Belasteten (SZ 25/95).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0010719 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 12.

Im Gesetz

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