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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 03.08.2023 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 42/23v

Worum es ging: Gilt ein neues Gesetz auch für die Vergangenheit?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Gesetz wirkt nur für jene Fälle in die Vergangenheit zurück, für die das ausdrücklich angeordnet ist.

Der Gesetzgeber darf anordnen, dass ein neues Gesetz auch für die Vergangenheit gilt. Diese Rückwirkung muss sich aber aus dem Gesetz selbst ergeben. Steht dort nichts davon, wirkt das Gesetz nicht zurück.

Dann gilt die Rückwirkung. Der Grundsatz, dass Gesetze nicht zurückwirken, ist nur eine Regel für den Zweifelsfall und kann durch eine besondere Anordnung durchbrochen werden. Ein höherrangiges verfassungsrechtliches Verbot der Rückwirkung gibt es nicht.

Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.

Ob frühere Tätigkeiten voll angerechnet werden, ist in jedem Einzelfall nach den konkreten Gegebenheiten zu beurteilen; ein Vergleich mit den Laufbahnen anderer hilft nicht. Entscheidend ist, ob Ihre frühere Tätigkeit so bedeutsam war, dass Ihr Erfolg im jetzigen Dienst ohne sie deutlich geringer wäre.

Volle Anrechnung gibt es, wenn die frühere Tätigkeit für Ihre erfolgreiche Verwendung von besonderer Bedeutung ist. Sind die Voraussetzungen erfüllt, haben Sie einen Anspruch darauf, und die richtige Berechnung kann nicht zu Ihrem Nachteil vereinbart werden. Zeiten in anderen EU-Staaten zählen wie inländische.

Stützt das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung zusätzlich auf eine Begründung, die für sich allein tragfähig ist, müssen Sie auch diese in Ihrem außerordentlichen Rechtsmittel bekämpfen. Sonst bleibt die Entscheidung schon aus diesem Grund bestehen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB Art. 4 § 5 VBG § 100 VBG § 26 VBG § 94a VBG § 94d ZPO § 502

Entscheidungstext

38 Absätze, 11.523 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.08.2023

Geschäftszahl

8ObA42/23v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Thunhart sowie die fachkundigen Laienrichter KR Thomas Schaden (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. R*, BEd, *, vertreten durch Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Land Oberösterreich, 4021 Linz, Landhausplatz 1, vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 40.357,19 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2023, GZ 12 Ra 13/23b-28, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. November 2022, GZ 28 Cga 18/22i-22, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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