Darf eine mögliche künftige Parzellierung bei der Teilung berücksichtigt werden?
betrifft Miteigentümer, Grundeigentümer
Nein. Ob eine Teilung in Natur möglich ist, beurteilt sich nach der heutigen, objektiven Beschaffenheit der ganzen Liegenschaft. Was künftig durch eine Parzellierung oder einen Ausbau möglich wäre, bleibt außer Betracht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 03.09.2024 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1968)
Bei der Beurteilung der Möglichkeit einer Realteilung ist von der objektiven gegenwärtigen Beschaffenheit der Gesamtliegenschaft auszugehen (mögliche zukünftige Parzellierung ist unerheblich).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dachbodenausbau.OGH 5 Ob 60/22t, 11.08.2022
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0015827 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
- OGH 5 Ob 119/24x, 03.09.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 167/22b, 24.11.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 114/22h, 12.10.2022, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 60/22t, 11.08.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
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