Zählt es, wenn mich der Vermittler falsch informiert hat?
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Ein Irrtum gilt auch dann als vom anderen verursacht, wenn nicht er selbst, sondern eine Person ihn hervorgerufen hat, die für ihn beim Vertragsabschluss oder bei dessen Vorbereitung tätig war. Ob diese Person Abschlussvollmacht hatte, spielt dabei keine Rolle.
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Ständige Rechtsprechung seit 1960, zuletzt bestätigt am 27.01.2026 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1960)
"Durch den anderen Teil veranlasst" ist der Irrtum im Sinne des § 871 ABGB auch dann, wenn er nicht vom Vertragsgegner selbst, sondern von einer Person hervorgerufen wurde, die für den Vertragsgegner bei Vertragsabschluss oder bei dessen Vorbereitung tätig war, zB von einem Agenten, wobei es gleichgültig ist, ob er Abschlussvollmacht hatte oder nicht.
RG vom 05.02.1941, VIII 694/39; Veröff: DREvBl 1941/163
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- hier: Fahrzeug mit Abschalteinrichtung (Thermofenster).OGH 10 Ob 36/23a, 16.04.2024
- Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte; für die sorglose Verkennung der Fehlvorstellung des Vertragspartners hat der Geschäftsherr nur dann einzustehen, wenn die Tätigkeit des Gehilfen typischerweise hiezu die Möglichkeit gewährt.OGH 1 Ob 551/94, 29.08.1994
- Vertreter der Lieferfirma der nicht nur den Kaufvertrag zwischen Lieferfirma und Leasinggeber, sondern auch den Leasingvertrag vorbereitete.OGH 2 Ob 572/80, 10.02.1981
- Auch Erklärungen des Agenten über den Inhalt und Sinn des schriftlichen Vertragstextes stellen Wissenserklärungen dar, deren Unrichtigkeit dem Geschäftsherrn zuzurechnen ist und die unter den sonstigen Voraussetzungen zur Vertragsanfechtung nach §§ 870 f ABGB führen kann Gschnitzer in Klang 2. Auflage IV 114, 130.OGH 8 Ob 154/72, 05.09.1972
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016196 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 3 Ob 187/25h, 27.01.2026, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 188/24d, 24.06.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 10 Ob 36/23a, 16.04.2024, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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