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Hat der andere meinen Irrtum verursacht, wenn er geschwiegen hat?

günstig für Irrender betrifft Käufer, Verkäufer, Konsumenten, Unternehmer
Der andere muss Ihren Irrtum weder absichtlich noch fahrlässig herbeigeführt haben. Es genügt jedes Verhalten, das für die Entstehung des Irrtums ursächlich war. Durften Sie nach der Verkehrsauffassung von bestimmten Umständen ausgehen, solange Ihnen nichts anderes mitgeteilt wird, kann schon das Schweigen der Gegenseite genügen.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (62 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1955)

Veranlassen im Sinne des § 871 ABGB setzt weder absichtliche noch fahrlässige Irreführung voraus. Es genügt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten. Kann ein Kontrahent nach der Verkehrsauffassung auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein gewisser den Geschäftsinhalt betreffender Umstände rechnen, solange ihm nicht das Gegenteil vom anderen Vertragsteil mitgeteilt wird, so begründet schon die Unterlassung dieser Mitteilung eine Veranlassung des Irrtums.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016188 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 62.

Im Gesetz

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