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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.01.2026 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 187/25h

Worum es ging: Zählt es, wenn mich der Vermittler falsch informiert hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Irrtum gilt auch dann als vom anderen verursacht, wenn nicht er selbst, sondern eine Person ihn hervorgerufen hat, die für ihn beim Vertragsabschluss oder bei dessen Vorbereitung tätig war. Ob diese Person Abschlussvollmacht hatte, spielt dabei keine Rolle.

Ein Irrtum über das Baujahr eines Gebrauchtwagens ist ein wesentlicher Irrtum. Er betrifft also einen Punkt, der für den Vertrag entscheidend ist.

Wer für die Vertragsverhandlungen einen Gehilfen einsetzt, muss sich einen von diesem verursachten Irrtum zurechnen lassen wie einen eigenen. Entscheidend ist, dass er den Verhandlungsführer zu seiner Vertrauensperson gemacht hat.

Entscheidend ist, wie Sie sich ohne den Irrtum verhalten hätten. Der Irrtum ist wesentlich, wenn Sie den Vertrag ohne ihn gar nicht geschlossen hätten.

Nein, das allein genügt nicht. Arglistig handelt er erst, wenn er dabei gegen eine Pflicht zur Aufklärung verstoßen hat; aufklären muss er über Umstände, die für Ihre Kaufentscheidung so wichtig sind, dass Sie sonst gar nicht oder zu anderen Bedingungen gekauft hätten. Fehlen der Ware Eigenschaften, die üblicherweise als so wesentlich gelten, dass darüber aufgeklärt wird, kommt es nicht darauf an, ob ihm das bewusst war.

Hat der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen, können Sie den Kauf auch dann rückgängig machen, wenn Sie den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt haben. Die versäumte Mängelanzeige schadet Ihnen in diesem Fall nicht.

Ein Händler muss die Ware, die er verkauft, kontrollieren und über sie aufklären. Gemessen wird er nicht am Durchschnittsmenschen, sondern am üblichen Standard seiner Branche. Überspannt werden darf das aber nicht: Ein Zwischenhändler muss nicht dieselben teuren Kontrollen führen wie der Hersteller.

Wer sich öffentlich als Fachmann ausgibt, wird an den Fähigkeiten eines durchschnittlichen Angehörigen seines Fachgebiets gemessen. Dieser Maßstab darf nicht überspannt werden. Verlangt wird also solides Fachkönnen, nicht außergewöhnliche Leistung.

Ob ein Fachmann sorgfältig gearbeitet hat, richtet sich nach den typischen Fähigkeiten seiner Berufsgruppe. Entscheidend ist der Leistungsstandard, der in diesem Beruf allgemein gilt, nicht das persönliche Können des Einzelnen.

Einen Vergleich können Sie wegen eines Irrtums nur anfechten, wenn Sie sich über Umstände geirrt haben, die beide Seiten als feststehend angenommen haben. Gerade jene Punkte, die strittig oder zweifelhaft waren und mit dem Vergleich bereinigt wurden, können Sie nicht mehr aufrollen.

Hat der Verkäufer arglistig gehandelt, kommt es nicht darauf an, ob Sie den Vertrag ohne diese Arglist nicht geschlossen hätten. Es ist auch nicht nötig, dass Sie gerade wegen der Arglist auf eine Untersuchung der Ware und auf eine Mängelanzeige verzichtet haben.

Nein. Wesentlich ist Ihr Irrtum, wenn Sie das Geschäft ohne ihn gar nicht geschlossen hätten; unwesentlich, wenn Sie es nur zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. Wird der Vertrag im zweiten Fall angepasst, entsteht genau jener Vertrag, den Sie ohne Irrtum ohnehin geschlossen hätten.

Wollen Sie einen Vertrag wegen Irrtums anfechten, müssen Sie schildern, dass Ihr Irrtum wesentlich war. Außerdem müssen Sie darlegen, dass die Gegenseite den Irrtum veranlasst hat, ihn erkennen musste oder dass er rechtzeitig aufgeklärt wurde.

Wurden Sie beim Abschluss in die Irre geführt, müssen Sie im Prozess ausdrücklich erklären, dass Sie den Vertrag wegen des Irrtums anfechten. Ohne diese Erklärung darf das Gericht die Unwirksamkeit des Geschäfts nicht berücksichtigen.

Hat der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen oder verursacht, kann er sich nicht darauf berufen, dass Sie den Mangel zu spät angezeigt haben. Das gilt auch, wenn er den Mangel aus grober Sorglosigkeit selbst nicht erkannt hat oder wenn ihm grob fahrlässig entgangen ist, dass Sie davon nichts wussten und sonst anders abgeschlossen hätten.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1299 ABGB § 871 ABGB § 934 UGB § 347 UGB § 377 UGB § 381 ZPO § 508

Entscheidungstext

56 Absätze, 19.295 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.01.2026

Geschäftszahl

3Ob187/25h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch die Kühleitner & Lochbichler Rechtsanwälte GmbH in Schwarzach im Pongau, gegen die beklagte Partei F*, vertreten durch die Aigner Fischer Stranzinger Rechtsanwälte KG in Hohenzell, und den Nebenintervenienten F*, vertreten durch die Rechtsanwälte Haberl und Huber GmbH & Co KG in Vöcklabruck, wegen 6.400 EUR sA, über die Revisionen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 30. Juli 2025, GZ 22 R 51/25v-44, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 11. Dezember 2024, GZ 50 C 177/23m-36, abgeändert wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei und der Nebenintervenient haben die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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