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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.06.2025 · Fall aus Oberösterreich

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 3 Ob 188/24d

Worum es ging: Muss ich zahlen, wenn ich die fremde Sache gutgläubig weiterverkauft habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wer eine Sache gutgläubig besitzt und sie verkauft, bevor ihm die Klage zugestellt wird, muss deren Wert nicht ersetzen. Möglich bleibt nur die Forderung nach dem, was er dadurch tatsächlich erlangt hat.

Von einer vereinbarten Schriftform können Sie einvernehmlich jederzeit abgehen, ausdrücklich oder stillschweigend, und das nicht nur für spätere Vereinbarungen. Für Abreden vor oder bei Vertragsabschluss gilt die Urkunde zunächst als richtig und vollständig. Wer eine zusätzliche mündliche Abrede behauptet, darf aber den Gegenbeweis führen, auch wenn der Vertrag solche Abreden ausschließt.

Ein Irrtum über das Geschäft betrifft den Inhalt des Vertrags selbst, ein Irrtum über den Beweggrund nur den Anlass, aus dem Sie den Vertrag geschlossen haben. Ob ein bestimmter Umstand zum Vertragsinhalt gehörte, ergibt erst die Auslegung des Vertrags im Einzelfall. Ein bloßer Irrtum über den Wert zählt meist nur zum Beweggrund.

Beachtlich ist ein Irrtum über die Art des Geschäfts, über seinen Gegenstand oder über eine für das Geschäft wichtige Eigenschaft oder die Person des Vertragspartners. Er muss also den Inhalt des Geschäfts betreffen. Irren Sie über Umstände außerhalb davon, die Sie nur zum Entschluss bewogen haben, ist es ein Irrtum über den Beweggrund.

Der andere muss Ihren Irrtum weder absichtlich noch fahrlässig herbeigeführt haben. Es genügt jedes Verhalten, das für die Entstehung des Irrtums ursächlich war. Durften Sie nach der Verkehrsauffassung von bestimmten Umständen ausgehen, solange Ihnen nichts anderes mitgeteilt wird, kann schon das Schweigen der Gegenseite genügen.

Nein. Der andere hat Ihren Irrtum schon dann veranlasst, wenn sein Verhalten dafür ursächlich war und den Irrtum nach allgemeiner Erfahrung merklich wahrscheinlicher gemacht hat. Auf Absicht oder Fahrlässigkeit kommt es nicht an; jedes ursächliche Verhalten genügt, auch irreführende Werbung.

Ein Irrtum gilt auch dann als vom anderen verursacht, wenn nicht er selbst, sondern eine Person ihn hervorgerufen hat, die für ihn beim Vertragsabschluss oder bei dessen Vorbereitung tätig war. Ob diese Person Abschlussvollmacht hatte, spielt dabei keine Rolle.

Wer auf der Seite Ihres Vertragspartners steht, für diesen als Organ oder Hilfsperson aufgetreten ist und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, ist kein Dritter. Sein Verhalten trifft daher Ihren Vertragspartner unmittelbar.

Ein Vergleich vor Gericht kommt erst zustande, wenn beide Seiten unterschrieben haben. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie es ausdrücklich anders vereinbart haben.

Das Antragsformular zeigt auch, wie weit die Abschlussvollmacht des Vertreters reicht. Trifft der Vertragspartner mit Ihnen persönlich eine mündliche Vereinbarung, die davon abweicht, kann sich später keine Seite auf die widersprechende Klausel im Formular berufen. Es wäre unredlich, zuerst etwas zuzusagen und sich dann auf das Gedruckte zu stützen.

Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.

Nein, allein können Sie das nicht. Von einer vereinbarten Schriftform können Sie und Ihr Vertragspartner nur gemeinsam abgehen. Das ist auch mündlich und sogar stillschweigend möglich, selbst wenn Sie für das Abgehen wiederum Schriftform vereinbart hatten.

Wollen Sie einen Vertrag wegen Irrtums anfechten, müssen Sie schildern, dass Ihr Irrtum wesentlich war. Außerdem müssen Sie darlegen, dass die Gegenseite den Irrtum veranlasst hat, ihn erkennen musste oder dass er rechtzeitig aufgeklärt wurde.

Wenn Sie einen Kaufvertrag über ein Auto rückabwickeln und die Rückabwicklung nicht zu vertreten haben, wird Ihnen der Nutzen der Fahrzeugnutzung angerechnet. Er wird ausgehend vom Kaufpreis nach den gefahrenen Kilometern gleichmäßig berechnet. Verglichen wird die tatsächliche Fahrleistung mit der zu erwartenden Gesamtlaufleistung, bei Gebrauchtwagen mit der erwarteten Restlaufleistung.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1431 ABGB § 1437 ABGB § 329 ABGB § 335 ABGB § 871 ABGB § 875 ABGB § 884 ABGB § 886 ZPO § 182a ZPO § 502 ZPO § 52

Entscheidungstext

85 Absätze, 32.629 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.06.2025

Geschäftszahl

3Ob188/24d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G* GmbH, *, vertreten durch Mag. Thomas Hansa, Rechtsanwalt in Freistadt, gegen die beklagte Partei A* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch die Rechtsanwälte Estermann & Partner OG in Mattighofen, und die Nebenintervenientin O* GmbH, *, vertreten durch die Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, wegen 39.820 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. September 2024, GZ 2 R 110/24w-46, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 31. Mai 2024, GZ 1 Cg 27/23b-40, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es als Teilurteil einschließlich der in Rechtskraft erwachsenen Teile lautet:

„1. Der zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei am 11. Juli 2022 abgeschlossene Kaufvertrag betreffend den PKW der Marke * mit der Fahrzeugidentifikationsnummer * wird aufgehoben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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