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Muss der Verkäufer bekannte Vorschäden von sich aus nennen?

günstig für Käufer betrifft Käufer, Verkäufer, Autokäufer, Konsumenten
Ja. Zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers gehört die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden, besonders wenn Sie ausdrücklich danach fragen oder erkennbar Wert darauf legen. Für die Anfechtung wegen Irrtums kommt es dabei nicht auf ein Verschulden des Verkäufers an; das zählt erst beim Schadenersatz.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 30.08.2018 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Die wahrheitsgemäße und vollständige Aufklärung über bekannte Vorschäden gehört insbesondere dann, wenn sich der Käufer hienach ausdrücklich erkundigt, zu den Sorgfaltspflichten des Verkäufers. Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es für die Berechtigung der Irrtumsanfechtung nicht an; ein solches ist nur für darauf gestützte Schadenersatzansprüche von Bedeutung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016207 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Verkäufer Irrtum durch Angaben des Herstellers

Wurden Sie durch Angaben des Herstellers in einen Irrtum geführt, können Sie sich deswegen gegenüber dem Verkäufer nicht auf die Regeln über den Irrtum stützen. Der Verkäufer muss für einen solchen vom Hersteller veranlassten Irrtum nicht einstehen, wenn er ihn selbst nicht erkannt hat und auch nicht erkennen konnte.

günstig für Verkäufer Aufklärungspflicht vor Vertragsabschluss

Eine allgemeine Pflicht, über alles aufzuklären, was Sie vom Vertrag abhalten könnte, besteht nicht. Das Verschweigen ist nur dann verwerflich, wenn Sie nach Treu und Glauben und nach der Verkehrssitte eine Mitteilung erwarten durften.

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Veranlassung eines Irrtums
Vertragsrecht · Irrtum durch fehlende Aufklärung
Vertragsrecht · Aufklärungspflicht des Verkäufers
Vertragsrecht · Veranlassung des Irrtums ohne Verschulden