Wer muss beweisen, dass ich den Vertrag auch sonst geschlossen hätte?
günstig für Käuferbetrifft Käufer, Verkäufer, Konsument, Unternehmer
Das muss derjenige beweisen, der den Irrtum verursacht hat. Gelingt ihm der Beweis nicht, ist zu prüfen, ob Sie den Vertrag zumindest mit anderem Inhalt geschlossen hätten, etwa zu einem geringeren Preis. Dabei kommt es darauf an, wie redliche Vertragspartner üblicherweise gehandelt hätten.
Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 20.02.2020
(1 Entscheidung).
So hat das Gericht es formuliert (1995)
Es ist Sache des Irreführenden, darzulegen und zu beweisen, daß der Vertrag vom Irrenden auch dann geschlossen worden wäre, wenn er den Beklagten über den wahren Sachverhalt aufgeklärt hätte, somit seinem Fehlverhalten keine Relevanz zukäme. Wenn ihm dieser Beweis nicht gelingt, muß geprüft werden, ob der Geschäftsirrtum des Klägers ein unwesentlicher Irrtum in dem Sinn war, daß beide Vertragsparteien den Vertrag ohne Irrtum ebenfalls abgeschlossen hätten, wenn auch mit einem anderen Inhalt (etwa geringerem Entgelt); dabei ist der hypothetische Parteiwillen zu ermitteln, wie normale Parteien redlicherweise gehandelt hätten.
Ja. Trifft Sie am Irrtum ein eigenes Verschulden, gilt er nicht als vom anderen veranlasst. Waren die Angaben ganz offensichtlich unrichtig und hätten Sie sie leicht überprüfen können, sie aber dennoch für wahr gehalten, können Sie sich darauf nicht berufen.
günstig für Verkäufer Beweislast bei überhöhtem Kaufpreis
Wenn Sie einen Vertrag wegen eines groben Missverhältnisses bekämpfen, müssen Sie den tatsächlichen Wert der Sache darlegen. Zusätzlich müssen Sie Umstände vorbringen, aus denen die andere Seite dieses Missverhältnis zumindest erkennen musste. Diese Nachweise sind Ihre Sache.