OGH 2 Ob 222/22v
Worum es ging: Wann gilt eine Täuschung beim Vertragsabschluss als Arglist?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Eine Täuschung liegt nur vor, wenn der andere Sie mit Absicht in die Irre geführt hat. Grobe Nachlässigkeit reicht dafür nicht aus. Außerdem müssen Sie behaupten und beweisen, dass Sie ohne diese Täuschung den Vertrag nicht geschlossen hätten.
Es gibt keine allgemeine Pflicht, den Geschäftspartner über alle Umstände zu informieren, die seine Entscheidung beeinflussen könnten. Aufklären muss man aber dann, wenn der andere nach den Grundsätzen des redlichen Geschäftsverkehrs eine Aufklärung erwarten durfte.
Ja. Eine arglistige Täuschung setzt voraus, dass der andere den Irrtum bewusst herbeigeführt oder sogar bezweckt hat. Das kann auch dadurch geschehen, dass er eine gebotene Aufklärung unterlässt und Sie so in Ihrem Irrtum belässt. Dass ein Umstand bloß erkennbar war, genügt dagegen nicht.
Der Verkäufer muss Sie aufklären, wenn Sie deutlich gemacht haben, dass Ihnen ein bestimmter Punkt besonders wichtig ist und Sie dazu Auskunft wollen. Dasselbe gilt, wenn er wegen seiner überlegenen Fachkenntnisse zugleich als Ihr Berater auftritt; dann muss er Sie über jene Umstände aufklären, deren Bedeutung Sie mangels Fachwissen nicht erkennen, die für Ihre Entscheidung aber maßgeblich gewesen wären.
Arglist bedeutet, dass Sie jemand absichtlich und rechtswidrig täuscht, um Sie zum Vertrag zu bringen. Das kann durch falsche Angaben geschehen, aber auch durch Verschweigen, wenn eine Aufklärungspflicht besteht. Grobe Unachtsamkeit des anderen genügt nicht; ob Arglist vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab.
Hat Ihr Vertragspartner eine Aufklärungspflicht verletzt, können Sie den Vertrag wegen Irrtums anfechten. Nach dieser älteren Rechtslage kam es dabei nicht darauf an, ob ihn an der unterlassenen Aufklärung ein Verschulden traf.
Wurde Ihr Irrtum dadurch verursacht, dass die gebotene Aufklärung unterblieben ist, wird vermutet, dass sich das auf Ihren Entschluss ausgewirkt hat. Wer sich dagegen wehrt, muss behaupten und beweisen, dass der Vertrag auch bei richtiger Aufklärung genauso zustande gekommen wäre.
Ihr Vertragspartner muss Sie nicht über alles aufklären, was Ihre Entscheidung beeinflussen könnte. Aufklären muss er nur dort, wo Sie das nach den Regeln eines redlichen Umgangs erwarten durften. Die Pflicht endet dort, wo eine Gefährdung Ihrer Interessen nicht mehr objektiv vorhersehbar war.
Wird das Rechtsmittelgericht in der Rechtsfrage überhaupt angerufen, prüft es die angefochtene Entscheidung nach allen Richtungen. Es ist dabei nicht auf die von Ihnen genannten Punkte beschränkt.
Fehlen ausdrückliche Regeln, richtet es sich nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs, ob eine Aufklärung geboten und daher zu erwarten war. Entscheidend ist im Einzelfall immer, ob der Vertragspartner schutzbedürftig ist.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht, 20.09.2022, 7 R 14/22s-35
Zitierte Paragrafen
ABGB § 871 ZPO § 502 ZPO § 508a
Entscheidungstext
27 Absätze, 6.760 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
13.12.2022
Geschäftszahl
2Ob222/22v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und die Hofräte Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda und Dr. Kikinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. A*, und 2. Mag. P*, beide vertreten durch Specht & Partner Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei I*, vertreten durch Dr. Gerhard Kochwalter, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Nichtigerklärung eines Vergleichs über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. September 2022, GZ 7 R 14/22s-35, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
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