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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 28.03.2025 · Fall aus Steiermark

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 Ob 136/24v

Worum es ging: Wann ist mein Irrtum beim Vertragsabschluss wesentlich?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Entscheidend ist, wie Sie sich ohne den Irrtum verhalten hätten. Der Irrtum ist wesentlich, wenn Sie den Vertrag ohne ihn gar nicht geschlossen hätten.

Von einem gemeinsamen Irrtum spricht man nur dann, wenn beide Vertragspartner demselben Irrtum unterliegen. Irrt sich nur einer von beiden, liegt kein gemeinsamer Irrtum vor.

Betrifft der gemeinsame Irrtum keinen wesentlichen Punkt, bleibt der Vertrag bestehen. Das gilt, wenn der Vertrag ohne den Irrtum mit einem anderen Inhalt zustande gekommen wäre und sich dieser Inhalt ermitteln lässt. Der Vertrag wird dann angepasst, indem die Leistung des Irrenden verhältnismäßig gekürzt wird.

Nein. Auch wenn sich beide Seiten dieselbe falsche Vorstellung gemacht haben, berechtigt das nur dann zur Anfechtung, wenn der Irrtum die Hauptsache oder eine wesentliche Eigenschaft davon betrifft.

Nein. Haben sich beide Seiten über etwas Wesentliches am Geschäft geirrt, ist der Vertrag unverbindlich, ohne dass die sonst nötigen Voraussetzungen vorliegen müssen. Der andere muss den Irrtum also nicht veranlasst haben. Der Vertrag kann dann aufgehoben oder angepasst werden; heben ihn beide einvernehmlich auf, braucht es keine Klage.

Ein Vertrag wird nach einem Irrtum nur dann angepasst, wenn der Irrtum einen unwesentlichen Punkt betrifft. Zusätzlich muss feststehen, dass der andere Teil beim Abschluss auch zu jenen Bedingungen abgeschlossen hätte, die nun durchgesetzt werden sollen.

Ob das, was Sie im Verfahren vorbringen, bestimmt genug ist und Ihren Anspruch trägt, gehört zur rechtlichen Beurteilung. Es geht dabei nicht um Tatsachen, sondern um Recht.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Wenn im angefochtenen Urteil das Vorbringen einer Partei tatsächlich oder vermeintlich unrichtig wiedergegeben wird, hat das für die Überprüfung der Entscheidung keine Bedeutung. Ein Widerspruch zum Akteninhalt liegt darin nicht.

Nein. Wesentlich ist Ihr Irrtum, wenn Sie das Geschäft ohne ihn gar nicht geschlossen hätten; unwesentlich, wenn Sie es nur zu anderen Bedingungen geschlossen hätten. Wird der Vertrag im zweiten Fall angepasst, entsteht genau jener Vertrag, den Sie ohne Irrtum ohnehin geschlossen hätten.

Jede Seite muss selbst vorbringen und beweisen, was für sie günstig ist. Wer einen Anspruch geltend macht, muss alle Umstände beweisen, die den Anspruch begründen. Wer den Anspruch bestreitet, muss beweisen, was ihn verhindert, beseitigt oder aufschiebt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 871 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

34 Absätze, 8.358 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.03.2025

Geschäftszahl

8Ob136/24v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch die Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei A* GmbH, *, Deutschland, vertreten durch die Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 53.101,94 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 8. August 2024, GZ 4 R 84/24s-59, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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