Muss ich ein besonderes Interesse an der Klärung nachweisen?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 27.04.2017 (23 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1954)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Hier: Fehlen der erforderlichen gerichtlichen Genehmigung.OGH 2 Ob 52/16k, 27.04.2017
- § 865 ABGBOGH 2 Ob 544/81, 23.02.1982
- UntermietvertragOGH 7 Ob 622/80, 02.10.1980
- Anfechtung wegen beiderseitigen, wesentlichen Irrtums.OGH 6 Ob 330/71, 13.01.1972
- WucherOGH 1 Ob 270/71, 28.10.1971
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Anfechtung eines gegen zwingende Bestimmungen verstoßenden Vergleichs.OGH 5 Ob 299/70, 24.02.1971
- Anfechtung wegen List nach § 870 ABGB.OGH 1 Ob 30/65, 03.03.1965
- IrrtumsanfechtungOGH 7 Ob 152/57, 02.10.1957
- Vgl hiezu auch die bei § 228 ZPO A 2 angegebenen Entscheidungen!OGH 2 Ob 295/54, 16.06.1954
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016250 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 23.
- OGH 2 Ob 52/16k, 27.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.
Wenn Sie eine gerichtliche Feststellung begehren, müssen Sie behaupten und nötigenfalls auch beweisen, dass Sie ein rechtliches Interesse an einer baldigen Klärung haben.