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Muss ich ein besonderes Interesse an der Klärung nachweisen?

günstig für Kläger betrifft Kläger, Beklagte, Vertragspartner, Konsumenten
Nein. Wenn Sie feststellen lassen wollen, dass ein Vertrag wegen Irrtums, Zwangs oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ungültig ist, brauchen Sie kein besonderes rechtliches Interesse an der raschen Feststellung nachzuweisen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1954, zuletzt bestätigt am 27.04.2017 (23 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1954)

Kein Nachweis des Interesses für Klagen notwendig, womit die Ungültigkeit eines Vertrages wegen Irrtums, Zwanges oder Wegfalles der Geschäftsgrundlage festgestellt werden soll.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016250 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 23.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Beklagter Feststellungsinteresse als Voraussetzung

Für eine Feststellungsklage brauchen Sie ein rechtliches Interesse an der Klärung. Fehlt dieses Interesse, ist Ihre Klage nicht berechtigt und wird abgewiesen. Es handelt sich also um eine inhaltliche Voraussetzung des Anspruchs.

günstig für Beklagter Interesse an einer Feststellungsklage

Wenn Sie eine gerichtliche Feststellung begehren, müssen Sie behaupten und nötigenfalls auch beweisen, dass Sie ein rechtliches Interesse an einer baldigen Klärung haben.

Verwandte Fragen

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