Zum Inhalt springen
Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.04.2017 · Fall aus Wien

OGH 2 Ob 52/16k

Worum es ging: Wie lange muss ich auf eine ausstehende Zustimmung warten?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Wenn Ihre Vereinbarung noch von einem Gremium der Gegenseite genehmigt werden muss, sind Sie bis dahin einseitig gebunden. Dauert Ihnen das zu lange, können Sie eine angemessene Frist für die Genehmigung setzen. Läuft diese Frist ergebnislos ab, endet Ihre Bindung, ohne dass Sie eigens zurücktreten müssen.

Die Regel, dass ein Geschäft bis zur Genehmigung in der Schwebe bleibt, gilt nicht nur für Minderjährige. Sie ist sinngemäß auf alle anderen Fälle anzuwenden, in denen jemand nur beschränkt allein handeln darf.

Eine Klage, mit der Sie feststellen lassen wollen, dass ein Kaufvertrag wegen fehlender Geschäftsfähigkeit nichtig ist, gilt als Feststellungsklage, die sich unmittelbar aus dem bürgerlichen Recht ergibt. Sie ist damit keine gewöhnliche Feststellungsklage nach der Prozessordnung.

In der Regel nicht. Entscheidend ist, welchen Ausspruch Sie nach dem Sinn Ihres Vorbringens verlangen, und nicht der Wortlaut des Begehrens. Das Gericht kann ein Begehren auf Feststellung der Ungültigkeit auch von sich aus als Begehren auf Aufhebung des Vertrags auffassen und neu formulieren.

Nein. Wenn Sie feststellen lassen wollen, dass ein Vertrag wegen Irrtums, Zwangs oder wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ungültig ist, brauchen Sie kein besonderes rechtliches Interesse an der raschen Feststellung nachzuweisen.

In der Regel nicht sofort. Bis die nötige Genehmigung versagt wird, ist das Geschäft nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam; beide Seiten bleiben gebunden und dürfen nichts gegen das Wirksamwerden unternehmen. Müssen die Parteien um die Genehmigung ansuchen, dürfen Sie Ihre Vorleistung erst zurückfordern, wenn Sie diese Pflicht erfüllt haben, es sei denn, sie stünde Ihnen schon nach dem bedingten Vertrag zu. Wollen die Parteien die Genehmigung von vornherein gar nicht beantragen, ist der Vertrag von Anfang an nichtig.

Manche Verträge werden erst wirksam, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung vorliegt. Dieses Hindernis kommt nicht von Ihnen und der anderen Seite, sondern vom Gesetz. Bis zur Genehmigung, etwa durch das Gericht, entfaltet der Vertrag daher noch keine Wirkung.

Wenn Sie die Aufhebung des Kaufvertrags und zugleich die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen, zählt für den Streitwert allein die geforderte Zahlung. Ziehen Sie schon in der Klage ein Benützungsentgelt davon ab, sinkt der Streitwert entsprechend. Bei Dauerverträgen mit laufenden Zahlungen gilt das nicht.

Nein. Die Aufhebung wegen Verkürzung über die Hälfte müssen Sie bei Gericht geltend machen, mit Klage oder als Einrede; erst das Urteil hebt den Vertrag auf, sofern sich die Parteien nicht einigen. Die Aufhebung wirkt auf den Vertragsabschluss zurück, und nach der neueren Rechtsprechung gilt der Vertrag dann so, als wäre er nie geschlossen und nie Eigentum erworben worden.

Im Allgemeinen nicht. Ein solches Geschäft ist nur wirksam, wenn Sie vorher eingewilligt oder es nachträglich genehmigt haben; diese Zustimmung kann der Vertreter nicht selbst erteilen. Zulässig ist es außerdem, wenn es Ihnen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt, keine Gefahr einer Schädigung besteht, etwa weil die Ware einen Marktpreis hat, oder wenn der Vertreter nur eine gültig eingegangene und unbestrittene Verbindlichkeit erfüllt.

Von einem Insichgeschäft spricht man in zwei Fällen. Entweder schließt der Vertreter das Geschäft für den Vertretenen mit sich selbst ab. Oder dieselbe Person vertritt beide Seiten des Geschäfts.

Heute gilt: Ein solches Geschäft mit sich selbst ist nur zulässig, wenn keine Gefahr eines Interessenkonflikts droht, es der Gesellschaft ausschließlich Vorteile bringt oder alle Gesellschafter zustimmen; außerdem muss der Abschluss so festgehalten sein, dass er nicht nachträglich zurückgenommen werden kann. Bis 2017 gab dieser Rechtssatz die ältere Ansicht wieder, wonach das Geschäft mit sich selbst grundsätzlich erlaubt sei. Der Oberste Gerichtshof ist davon abgegangen.

Ein Geschäft mit sich selbst liegt nur vor, wenn der Vertreter die Wirkungen für den Vertretenen durch eine Erklärung an sich selbst herbeiführt. Bei Privatstiftungen wird der Bereich weiter gezogen: Erfasst sind auch Geschäfte, bei denen das betroffene Vorstandsmitglied im eigenen Namen abschließt und die Stiftung dabei von anderen Vorstandsmitgliedern vertreten wird.

Nein, oft nicht. Manche Verträge werden erst wirksam, wenn eine Behörde oder ein Gericht sie genehmigt; diese Bedingung haben nicht die Vertragsparteien vereinbart, sie steht im Gesetz. Ob der Vertrag bis dahin in der Schwebe bleibt oder schon gilt und wieder wegfällt, ergibt sich aus dem Gesetz, sonst aus dem Vertrag selbst.

Braucht ein Vertrag die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, wird er erst mit dieser Genehmigung wirksam. Bis dahin befindet sich der Vertrag in der Schwebe.

Eine Klage auf Feststellung ist in der Regel unzulässig, wenn Sie Ihren Anspruch bereits zur Gänze mit einer Klage auf Leistung durchsetzen können.

Wenn Sie für Ihre Feststellungsklage kein rechtliches Interesse nachweisen müssen, stellt sich die Frage gar nicht, ob statt der Feststellung eine Leistungsklage nötig gewesen wäre. Das betrifft vor allem Klagen auf Feststellung der Ungültigkeit oder Nichtigkeit eines Vertrags.

Fehlt das rechtliche Interesse an einer Feststellung, muss das Gericht das von sich aus beachten. Das gilt auch noch im Rechtsmittelverfahren.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Hat das Berufungsgericht geprüft, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine Nichtigkeit vorlag, und dies verneint, ist dieser Punkt erledigt. Sie können ihn in der dritten Instanz nicht mehr aufgreifen.

Er bleibt vorerst in der Schwebe. Wer den Vertrag für ein Kind abgeschlossen hat, muss nach Treu und Glauben die Entscheidung des Gerichts herbeiführen, damit klar wird, ob der Vertrag rückwirkend voll wirksam wird oder seine Wirkung verliert. Bleibt die Entscheidung aus, endet ein Mietvertrag auch nicht durch bloßen Zeitablauf.

Muss ein Vertrag vom Gericht genehmigt werden, weil eine schutzberechtigte Person beteiligt ist, ist die Genehmigung nur Voraussetzung der Wirksamkeit und nicht Bestandteil des Vertrags. Mit ihr wird der Vertrag so verbindlich, als wäre er von Anfang an gültig geschlossen worden. Bis zur Entscheidung bleiben die übrigen Beteiligten gebunden; die Genehmigung ändert den Inhalt nicht und sagt nichts darüber, ob der Vertrag sonst gültig ist.

Solange das Pflegschaftsgericht über die Genehmigung eines Mietvertrags eines Minderjährigen nicht entschieden hat, liegt ein unvollständiger Vertrag vor. Mit der Genehmigung wird er voll wirksam, erst mit ihrer Versagung verliert er seine Wirksamkeit. Bis dahin kann gegen den Mieter keine Räumungsklage durchgesetzt werden, die darauf gestützt wird, er habe keinen Titel.

Ja, aber nur in engen Grenzen. Zulässig ist das, wenn keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille so erklärt wird, dass er zweifelsfrei feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Das Geschäft darf dem Vertretenen nur Vorteile bringen und es darf keine Gefahr bestehen, dass er geschädigt wird. Keine solche Gefahr besteht etwa, wenn die Ware oder Leistung einen Markt- oder Börsenpreis hat.

Ein Antrag auf gerichtliche Genehmigung einer Änderung der Stiftungserklärung wird im Verfahren außer Streitsachen erledigt. Dasselbe gilt für die Genehmigung eines Rechtsgeschäfts der Stiftung mit einem Mitglied ihres Vorstands.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 167 ABGB § 865 ABGB § 879 ZPO § 228 ZPO § 52

Entscheidungstext

87 Absätze, 39.304 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.04.2017

Geschäftszahl

2Ob52/16k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr.

Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. G***** GmbH, *****, und 2. F***** Gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Lothar Hofmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung (Streitwert je 75.000 EUR sA), Feststellung und Rechtsgestaltung (Streitwert 150.000 EUR), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. Dezember 2015, GZ 5 R 175/15i-26, womit infolge Berufung der erstbeklagten Partei das Teilurteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 27. August 2015, GZ 3 Cg 22/14v-22, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail