Kann ein Vertrag auch wegen der Umstände unwirksam sein?
betrifft Konsument, Unternehmer, Käufer, Verkäufer
Ein Geschäft kann nicht nur wegen seines Inhalts gegen die guten Sitten verstoßen, sondern auch wegen seines Gesamtcharakters. Dabei werden Inhalt, Beweggrund und Zweck zusammen gewürdigt; es kommt daher auch auf alle Umstände an, unter denen das Geschäft geschlossen wurde.
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Ständige Rechtsprechung seit 1975, zuletzt bestätigt am 25.02.2026 (41 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1975)
Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäftes kann sich nicht nur aus seinem Inhalt, sondern auch aus dem Gesamtcharakter der Vereinbarung - im Sinne einer zusammenfassenden Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck - ergeben, weshalb es insbesonders auch auf alle Umstände ankommt, unter denen das Rechtsgeschäft geschlossen wurde.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Nichtigkeit eines Konsulentenvertrages wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 879 Abs 1 ABGBOGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026
- Hier: Keine Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung, wonach pro Zufahrt zu einer Taxizone ein „Infrastrukturbeitrag“ zu entrichten ist.OGH 10 Ob 15/18f, 14.03.2018
- Soweit aber eine weitreichende Einschränkung der Dispositionsmöglichkeiten des Schuldners die Konsequenz einer wirtschaftlich gerechtfertigten Bedeckung ist, fehlt es an der Sittenwidrigkeit (6 Ob 17/02x).OGH 3 Ob 195/12s, 19.12.2012
- Hier: Zur Frage der Sittenwidrigkeit einer zwischen einem Finanzdienstleister und dessen Vertriebspartner geschlossenen Provisionsvereinbarung.OGH 9 ObA 91/08k, 30.09.2009
- Falls ein gesetzliches Verbot fehlt, kann Sittenwidrigkeit iSd § 879 ABGB nur dann angenommen werden, wenn die Interessenabwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder bei Interessenkollision ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt.OGH 9 ObA 91/08k, 30.09.2009
Alle 16 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Zur Sittenwidrigkeit eines vereinbarten Rechts auf Vertragsauflösung für den Fall der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Lizenznehmers in einer als Lizenzvertrag übertitelten Vereinbarung über die Überlassung von Computersoftware gegen einmaliges Entgelt.OGH 1 Ob 145/08t, 28.01.2009
- Hier: Sittenwidrigkeit eines Kreditvertrags/Girovertrags verneint.OGH 3 Ob 111/08g, 03.09.2008
- Krasses Missverhältnis zwischen der Vermögenssituation des Beklagten und dem Umfang der eingegangenen Schuld bejaht.OGH 1 Ob 136/02k, 25.06.2002
- Die Erfüllung der Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit ist im Zeitpunkt der Haftungsübernahme erforderlich.OGH 1 Ob 136/02k, 25.06.2002
- Lehre und Rechtsprechung anerkennen aber den durch § 879 Abs 1 ABGB begrenzten Grundsatz der Privatautonomie, wonach es jedem Verkehrsteilnehmer unbenommen bleiben müsse, auch risikoreiche Geschäfte abzuschließen und sich zu Leistungen zu verpflichten, die ihn schlechthin überfordern oder die von ihm nur unter besonders günstigen Bedingungen, notfalls sogar unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Eigentums, erbracht werden können.OGH 6 Ob 1/00s, 17.05.2000
- Hier: Unterfertigung eines Bürgschaftsvertrages.OGH 6 Ob 200/99a, 21.10.1999
- Die Anwendung des § 879 ABGB erfordert eine - auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogene Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven Umstände, die der Gläubigerbank auch bekannt sein mussten, oder die sie doch hätte kennen müssen.OGH 6 Ob 200/99a, 21.10.1999
- Sittenwidrig im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB ist, was offenbar widerrechtlich erscheint, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstoßen.OGH 8 Ob 639/87, 18.12.1987
- Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob sich eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen oder ein grobes Missverhältnis zwischen den durch die Handlung verletzten und den durch sie geförderten Interessen ergibt.OGH 3 Ob 600/82, 10.11.1982
- Die Beurteilung hat von den Umständen bei Vertragsabschluss auszugehen.OGH 5 Ob 741/81, 22.12.1981
- Dies insbesonders dann, wenn sie eine krass einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners enthalten und ihm etwa Bindungen auferlegt werden, die ihm praktisch jede Verfügungsmöglichkeit und Einflussnahme nehmen.OGH 5 Ob 610/80, 21.10.1980
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022884 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 41.
- OGH 17 Ob 3/25b, 25.02.2026, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 68/24d, 18.06.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 4 Ob 142/21t, 25.01.2022, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 4/21t, 30.03.2021, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 15/19b, 27.02.2019, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 161/15k, 22.03.2016, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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