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Gilt das Wettbewerbsverbot noch, wenn ich aus der Gesellschaft ausscheide?

günstig für Gesellschafter betrifft Gesellschafter, Unternehmer
Nein. Sobald Sie aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, bindet Sie das gesetzliche Wettbewerbsverbot nicht mehr, gleichgültig aus welchem Grund Sie gegangen sind. Sie können deshalb auch nicht mehr zu den dafür vorgesehenen Zahlungen herangezogen werden. Etwas anderes gilt nur bei einer ausdrücklichen Vereinbarung.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 25.11.2020 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1959)

Mangels ausdrücklicher Vereinbarung trifft einen ausgeschiedenen Gesellschafter nicht mehr die Verpflichtung des § 112 HGB (Konkurrenzverbot). Er kann daher auch nicht zu den in § 113 HGB vorgesehenen Leistungen herangezogen werden.

Hinweis: Das Handelsgesetzbuch (HGB) heißt seit 1. Jänner 2007 Unternehmensgesetzbuch (UGB). Die Paragrafen wurden dabei teils neu nummeriert.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0061729 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

HGB §112; HGB §113

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