Ist der Vertragsbruch eines Mitbewerbers automatisch unlauterer Wettbewerb?
günstig für Vertragsbrüchiger betrifft Unternehmer, Mitbewerber, Lizenznehmer
Nein. Ein Vertragsbruch bleibt in der Regel eine reine Vertragsangelegenheit. Unlauter wird er erst, wenn besondere Umstände dazukommen, etwa wenn sich jemand über den Vertrag hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zum eigenen Vorteil auszunützen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1968, zuletzt bestätigt am 18.03.2025 (23 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1968)
Ein Vertragsbruch verstößt nur dann gegen § 1 UWG, wenn sich die Sittenwidrigkeit aus besonderen Umständen ergibt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Verstoß gegen das vertraglich vereinbarte Weiterveräußerungsverbot in Bezug auf das unveränderte Produkt durch Rücknahme einer zuvor abgegebenen Unterlassungserklärung und dadurch verursachten Nachteilen in Form erhöhten Kundenbetreuungsaufwands und Imageschadens für die Klägerin, die einem Behinderungswettbewerb nahekommen.OGH 4 Ob 51/23p, 17.10.2023
- Die Verletzung einer vertraglichen Geheimhaltungsverpflichtung ist ein Vertragsbruch, der – wie auch die Verwertung von Betriebsgeheimnissen eines ausgeschiedenen Dienstnehmers – nur dann gegen § 1 UWG verstößt, wenn sich die Unlauterkeit aus besonderen Umständen ergibt.OGH 4 Ob 78/17z, 27.07.2017
- Um die Unlauterkeit zu begründen, muss die Wettbewerbshandlung unabhängig von der Vertragsverletzung unlauter sein.OGH 4 Ob 46/14i, 23.04.2014
- Ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, richtet sich nach den Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls.OGH 4 Ob 36/13t, 18.06.2013
- Ein Vertragsbruch verstößt nur dann gegen § 1 UWG, wenn im Einzelfall besondere Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass die Vertragserfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen unterblieben ist. So erschöpft sich die Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung vor allem dort nicht im vertraglichen Unrecht, wo sich ein Unternehmer über sie hinwegsetzt, um die Vertragstreue seiner Mitbewerber zum eigenen Vorteil im Wettbewerb für sich auszunützen. (Hier: Lizenzvereinbarung gestattet dem Lizenznehmer das Inverkehrbringen eines nach dem Rezept der Lizenzgeberin entwickelten Produkts unter der von ihr benutzten Bezeichnung; der Lizenznehmer bringt Produkt vertragswidrig unter einer an den Namen der Lizenzgeberin angelehnten Bezeichnung auf den Markt.)OGH 4 Ob 144/01g, 25.09.2001
- Eine Vertragsverletzung kann insbesondere dann nicht als Verstoß gegen § 1 UWG gewertet werden, wenn sich die Vertragswidrigkeit des Handelns erst aus einer bestimmten Auslegung des Vertrages ergibt und dieser allenfalls auch anders gedeutet werden könnte.OGH 4 Ob 46/95, 27.06.1995
- Selbst wenn die Erfüllung aus sittlich verwerflichen Gründen - etwa aus reiner Leichtfertigkeit oder Bosheit - unterbleibt, liegt eine sittenwidrige oder unerlaubte Handlung im Sinne des Privatrechtes regelmäßig nicht vor, hätte es doch sonst keiner Regelung der Folgen der Nichterfüllung bedurft.OGH 4 Ob 104/93, 21.09.1993
- Auch gegenüber außenstehenden Dritten.OGH 4 Ob 317/86, 12.07.1988
- Keine Sittenwidrigkeit bei Berufung auf einen entschuldbaren Rechtsirrtum. - "Kräutertee V".OGH 4 Ob 378/86, 24.03.1987
- FliesenparadiesOGH 4 Ob 361/76, 05.10.1976
- ZB zum Vertragsbruch tritt ein Vertrauensbruch hinzu - Badeausstattungs-Liefersperre.OGH 4 Ob 353/74, 17.12.1974
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0078872 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 23.
- OGH 4 Ob 184/24y, 18.03.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 51/23p, 17.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 78/17z, 27.07.2017, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
UWG §1 D4a
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