Darf ein Vertrag jede vorzeitige Auflösung ausschließen?
betrifft Mieter, Vermieter, Vertragsparteien, Unternehmer
Nein. Wird die vorzeitige Auflösung aus wichtigen Gründen völlig ausgeschaltet, ist das sittenwidrig. Ein allgemeiner Kündigungsverzicht auf bestimmte oder bestimmbare Zeit, auch nur von einer Seite, ist dagegen zulässig und wirksam.
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Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 21.12.2017 (9 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Sittenwidrig ist die völlige Ausschaltung der vorzeitigen Vertragsauflösung aus wichtigen Gründen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: 100-jähriger Kündigungsverzicht des Vermieters in einem Mietvertrag über einen „Rohdachboden“ nach den Umständen des Falls zulässig.OGH 6 Ob 134/17z, 21.12.2017
- Ein allgemeiner Kündigungsverzicht (auch nur von einer Seite) auf bestimmte oder bestimmbare Zeit ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht als unzulässiger Knebelungsvertrag sittenwidrig, sondern vielmehr zulässig und wirksam (9 Ob 4/03h, 4 Ob 324/00a).OGH 5 Ob 102/09z, 10.11.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016630 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 9.
- OGH 6 Ob 134/17z, 21.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 87/15b, 22.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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