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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.12.2017 · Fall aus Wien

OGH 6 Ob 134/17z

Worum es ging: Darf ein Vertrag jede vorzeitige Auflösung ausschließen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wird die vorzeitige Auflösung aus wichtigen Gründen völlig ausgeschaltet, ist das sittenwidrig. Ein allgemeiner Kündigungsverzicht auf bestimmte oder bestimmbare Zeit, auch nur von einer Seite, ist dagegen zulässig und wirksam.

Ja. Auch bei vereinbarter Unkündbarkeit ist eine vorzeitige Auflösung zu den gesetzlichen Terminen möglich, wenn dem Vermieter die Fortsetzung wegen gewichtiger Gründe in der Person des Mieters nicht zumutbar ist. Die Umstände müssen den gesetzlichen Auflösungsgründen an Bedeutung nahekommen.

Ja, wenn der Verzicht über den Tod des Vermieters hinaus wirken sollte. Ein solcher Verzicht ist auch keine sittenwidrige Knebelung, solange die Auflösung aus wichtigen Gründen, etwa wegen Zinsrückstands, weiterhin möglich bleibt.

Ja. Der Vermieter darf gerichtlich feststellen lassen, dass jemand nicht in die Mietrechte des verstorbenen Mieters eingetreten ist. Er muss dafür nicht den Umweg über eine Aufkündigung gegen den Nachlass oder eine Räumungsklage nehmen.

Sie dürfen ein Gericht um eine Feststellung bitten, wenn die Gegenseite ein Recht ernsthaft behauptet. Der unsichere Zustand belastet beide Seiten, deshalb ist es sinnvoll, ihn rasch zu beenden. Die Gegenseite muss das behauptete Recht dann beweisen oder aufgeben.

Fehlt ein gesetzliches Verbot, ist eine Vereinbarung nur dann sittenwidrig, wenn die Abwägung eine grobe Verletzung rechtlich geschützter Interessen ergibt. Stehen Interessen gegeneinander, muss ein grobes Missverhältnis zwischen den verletzten und den geförderten Interessen bestehen.

Sittenwidrig ist ein Geschäft, das zwar gegen kein Gesetz verstößt, aber offenbar rechtswidrig ist; maßgeblich ist der Gesamteindruck. Zu prüfen ist, ob rechtlich geschützte Interessen grob verletzt werden oder ein grobes Missverhältnis der Interessen vorliegt. Großer wirtschaftlicher Druck oder eine Existenzgefährdung können dabei eine Rolle spielen, machen den Vertrag für sich allein aber noch nicht sittenwidrig.

Bei einer Option erhalten Sie das Recht, ein inhaltlich schon festgelegtes Vertragsverhältnis allein durch Ihre Erklärung in Kraft zu setzen. Anders als bei der Verabredung eines künftigen Vertrags müssen Sie also keinen weiteren Vertrag mehr abschließen; mit Ihrer Erklärung entstehen die Pflichten unmittelbar. Der andere Teil ist aus der Option selbst noch zu keiner Leistung verpflichtet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1095 ABGB § 1116 ABGB § 1118 ABGB § 1405 ABGB § 879 MRG § 17

Entscheidungstext

82 Absätze, 23.432 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.12.2017

Geschäftszahl

6Ob134/17z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. G*, vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei 1. Dr. T*, 2. Dr. C*, 3. Mag. K*, beide *, vertreten durch Dr. Gerhard Kornek, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*, vertreten durch DDr. Wolfgang Doppelbauer, Rechtsanwalt in Wels, wegen Feststellung, über die außerordentlichen Revisionen der klagenden Partei und der Nebenintervenienten Dr. C* und Mag. K*, gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. März 2017, GZ 38 R 280/16g-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Josefstadt vom 18. Juli 2016, GZ 7 C 476/15g-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Den Revisionen wird Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts einschließlich der Kostenentscheidung wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit 2.219,93 EUR (davon 256,49 EUR USt und 681 EUR Barauslagen), dem Erstnebenintervenienten dessen mit 912,41 EUR (davon 152,07 EUR USt) und den Zweit- und Drittnebenintervenienten deren mit 2.441,41 EUR (davon 282,05 EUR USt und 749,10 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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