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Was prüft das Gericht bei einer Bindung an die Brauerei?

betrifft Gastwirt, Unternehmer, Brauerei
Entscheidend ist, was im Geschäftsverkehr allgemein üblich ist. Das Gericht sieht sich an, wie sich die Bindung auf Ihren konkreten Betrieb auswirkt, etwa auf den Bedarf an Bier und anderen Getränken von Mitbewerbern, und wie die Gegenleistungen im Verhältnis zur Größe des Gastbetriebs und zu sonstigen Kreditmöglichkeiten zu bewerten sind. Auch die Rückzahlung gewährter Kredite in Raten, die sich am Geschäftserfolg orientieren, wird berücksichtigt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1982, zuletzt bestätigt am 29.03.2017 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1982)

Bei der Beurteilung von Bierbezugsverträgen auf ihre Sittenwidrigkeit kommt es auf das an, was hier im Geschäftsverkehr allgemein üblich ist. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, wie sich die in den einzelnen Verträgen enthaltene Bindung auf den konkreten Betrieb des Beklagten auswirkt (z.B. Bedarf nach Bier und anderen Getränken von Konkurrenzunternehmen), wie die Gegenleistungen im Hinblick auf die Größe des Gastbetriebes und die sonst bestehenden Kreditmöglichkeiten (Kreditsicherungsmöglichkeiten, Konditionen usw.) zu bewerten sind. Weiters ist zu bedenken, daß die Abzahlungen der faktisch gewährten Kredite und Raten in einer Weise ermöglicht wurde, die teilweise dem erzielten Geschäftserfolg entsprach.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016686 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Im Gesetz

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