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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.03.2017 · Fall aus Tirol

OGH 6 Ob 42/17w

Worum es ging: Ist ein Vertrag ungültig, wenn ich zu viel bezahlt habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ein Vertrag ist nicht schon deshalb ungültig, weil Leistung und Gegenleistung wirtschaftlich nicht gleichwertig sind. Anders ist es nur, wenn jemand eine Zwangslage, Unerfahrenheit oder Ähnliches ausgenützt hat.

Bei einem langfristigen Bierbezugsvertrag werden die schutzwürdigen Interessen beider Seiten gegeneinander abgewogen. Das Interesse der Brauerei wiegt umso schwerer, je größer die Gegenleistung ist, die sie zur Verfügung stellt, und je geringer Ihre wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit als Gastwirt eingeschränkt wird. Dieselbe Abwägung gilt für vergleichbare Bezugsverträge, etwa über Schmiermittel, Kaffee oder Treibstoff.

Entscheidend ist, was im Geschäftsverkehr allgemein üblich ist. Das Gericht sieht sich an, wie sich die Bindung auf Ihren konkreten Betrieb auswirkt, etwa auf den Bedarf an Bier und anderen Getränken von Mitbewerbern, und wie die Gegenleistungen im Verhältnis zur Größe des Gastbetriebs und zu sonstigen Kreditmöglichkeiten zu bewerten sind. Auch die Rückzahlung gewährter Kredite in Raten, die sich am Geschäftserfolg orientieren, wird berücksichtigt.

Sittenwidrig ist ein langfristiger Bierbezugsvertrag erst, wenn die Ausschließlichkeitsbindung Ihre wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit als Gastwirt in unvertretbarer Weise einengt und Sie dadurch in eine Abhängigkeit von der Brauerei geraten, die dem redlichen Geschäftsverkehr widerspricht. Dabei zählt nicht nur die Dauer der Bindung, sondern auch Inhalt, Motiv und Zweck des Vertrags. Für vergleichbare Bezugsverträge gilt dasselbe, für einen Jagdpachtvertrag ohne besonderen Grund aber nicht.

Eine Vereinbarung, dass Sie nur bei einem bestimmten Vertragspartner beziehen dürfen, ist grundsätzlich zulässig. Sie ist aber dann sittenwidrig, wenn sie Sie wirtschaftlich so stark bindet, dass von einer Knebelung zu sprechen ist.

Ja, grundsätzlich schon. Ausschließlichkeitsbindungen in Form sogenannter Bezugsbindungen sind nicht von vornherein sittenwidrig. Das gilt auch dann, wenn zugleich Aktionsrabatte oder ein Treuebonus gewährt werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 879 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

19 Absätze, 2.316 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.03.2017

Geschäftszahl

6Ob42/17w

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Dr. Nowotny und Dr. Steger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, vertreten durch Dr. Christian Margreiter, Rechtsanwalt in Hall in Tirol, wider die beklagte Partei A*****, vertreten durch Rechtsanwälte Müller Schubert & Partner in Salzburg, wegen 73.300 EUR sA (Revisionsinteresse 49.980 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 16. Dezember 2016, GZ 3 R 168/16a-17, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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