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Ist mein Vertrag ungültig, wenn der Betrieb keine Gewerbeberechtigung hat?

günstig für Kunde betrifft Kunden, Auftraggeber, Unternehmer, Konsumenten
Nein. Fehlt einem Vertragspartner die behördliche Bewilligung oder die Konzession für sein Gewerbe, wird der Vertrag dadurch allein nicht ungültig. Auch eine unterlassene Anzeige an die Gewerbebehörde ändert daran nichts. Die Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften berührt weder die Unternehmereigenschaft noch die Gültigkeit des Geschäfts.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1959, zuletzt bestätigt am 13.12.2023 (6 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1959)

Rechtsgeschäfte, die eine behördliche Bewilligung benötigen, können, insbesondere bei konzessionspflichten Gewerben, nicht ohne weiteres und von vornherein bei Fehlen einer Konzession als ungültig angesehen werden. Die Unterlassung der im § 56 Abs. 6 GewO. vorgeschriebenen Anzeige kann nicht die weittragende Folge der privatrechtlichen Ungültigkeit von Geschäften nach sich ziehen, die im Rahmen des nicht zur Fortführung angemeldeten Gewerbes geschlossen wurden.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016765 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 6.

Im Gesetz

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