Wann gilt ein Geschäft als entgeltlich und wann als Geschenk?
betrifft Vertragspartner, Gläubiger, Schuldner, Ehegatten
Entgeltlich ist jede Leistung, für die eine Gegenleistung erbracht wird; Leistung und Gegenleistung müssen dabei miteinander verknüpft sein. Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn sie für den Leistenden ein Vermögensopfer bedeutet, für das er keine Gegenleistung fordern kann. Auch der Wille der Beteiligten darf bei dieser Beurteilung nicht außer Betracht bleiben.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 28.03.2023 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein entgeltliches (§ 917 ABGB) oder ein unentgeltliches Rechtsgeschäft vorliegt, kann der Parteiwille nicht außer Betracht bleiben. Entgeltlich ist jede Leistung, für die eine Gegenleistung erbracht wird; die Entgeltlichkeit setzt eine konditionale oder kausale Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung voraus. Unentgeltlich ist hingegen eine Verfügung dann, wenn sei ein Vermögensopfer für den Leistenden bedeutet, für das dieser eine Gegenleistung als Entgelt nicht zu fordern hat.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: OptionsvertragOGH 4 Ob 217/21x, 28.03.2023
- Hier: Gleichzeitige Einräumung gegenseitiger Belastungs- und Veräußerungsverbote an der Liegenschaftshälfte des jeweils anderen Ehegatten.OGH 3 Ob 2/09d, 19.05.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0064338 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 4 Ob 217/21x, 28.03.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Verwandte Fragen
Vertragsrecht · Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit eines Geschäfts
Vertragsrecht · Wann eine Übergabe Schenkung ist
Insolvenz · Unentgeltlichkeit und Freigebigkeit bei Schuldübernahme
Vertragsrecht · Schenkungsabsicht
Insolvenz · Entgelt an einen Dritten