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Fällt eine überhöhte Vertragsstrafe zur Gänze weg?

betrifft Konsument, Unternehmer, Vertragsparteien
Nein. Ist die Bestimmung über die Höhe der Vertragsstrafe wegen gröblicher Benachteiligung nichtig, entfällt die Vertragsbestimmung nicht zur Gänze. Das Gericht setzt die Vertragsstrafe stattdessen in einer Höhe fest, die nicht mehr zu beanstanden ist. Eine solche Anpassung entfällt nur dann, wenn zu der geregelten Frage kein weiteres Regelungsbedürfnis mehr besteht.

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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 24.04.2019 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1983)

Ist die Bestimmung über die Höhe des Vergütungsbetrages gem § 879 Abs 3 ABGB nichtig, führt dies nicht zum gänzlichen Wegfall dieser Vertragsbestimmung; die Konventionalstrafe ist vom Gericht in einer Höhe festzusetzen, daß sie nach § 879 Abs 3 ABGB nicht zu beanstanden ist.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016935 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 8.

Im Gesetz

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