Fällt eine überhöhte Vertragsstrafe zur Gänze weg?
betrifft Konsument, Unternehmer, Vertragsparteien
Nein. Ist die Bestimmung über die Höhe der Vertragsstrafe wegen gröblicher Benachteiligung nichtig, entfällt die Vertragsbestimmung nicht zur Gänze. Das Gericht setzt die Vertragsstrafe stattdessen in einer Höhe fest, die nicht mehr zu beanstanden ist. Eine solche Anpassung entfällt nur dann, wenn zu der geregelten Frage kein weiteres Regelungsbedürfnis mehr besteht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1983, zuletzt bestätigt am 24.04.2019 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1983)
Ist die Bestimmung über die Höhe des Vergütungsbetrages gem § 879 Abs 3 ABGB nichtig, führt dies nicht zum gänzlichen Wegfall dieser Vertragsbestimmung; die Konventionalstrafe ist vom Gericht in einer Höhe festzusetzen, daß sie nach § 879 Abs 3 ABGB nicht zu beanstanden ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Eine Sittenwidrigkeit hat nicht die Unwirksamkeit der gesamten Vertragsbestimmung zur Folge.OGH 7 Ob 143/13z, 13.11.2013
- Nichtigkeit gemäß § 879 Abs 3 ABGB führt nicht jedenfalls zu einem gänzlichen Entfall der davon betroffenen Vertragsklausel, sondern nur zu deren geltungserhaltenden Reduktion auf den rechtlich erlaubten Inhalt.OGH 3 Ob 2004/96v, 29.05.1996
- Eine solche Anpassung ist allerdings dann entbehrlich, wenn kein weiteres vertragliches Regelungsbedürfnis bezüglich der von der nichtigen Bestimmung behandelten Ordnungsfrage besteht.OGH 2 Ob 535/86, 17.06.1986
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016935 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 7 Ob 34/19d, 24.04.2019, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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