Setzt das Gericht eine überhöhte Vertragsstrafe von selbst herab?
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Ständige Rechtsprechung seit 1931, zuletzt bestätigt am 25.11.2020 (12 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1931)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Vielmehr ist der Beklagte mit dem Beweis belastet, dass die Konventionalstrafe unbillig hoch ist oder der erwachsene Schaden unverhältnismäßig geringer ist als der bedungene Vergütungsbetrag; es ist daher entsprechendes Tatsachenvorbringen zum Vorliegen der Mäßigungskriterien notwendig.OGH 7 Ob 281/08m, 29.04.2009
- Preisminderung bei unzulänglich ausgeführtem Werkstag.OGH 3 Ob 637/79, 21.01.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0032136 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 6 Ob 219/20d, 25.11.2020, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bestreiten Sie die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe überhaupt, liegt darin bereits das Verlangen nach Herabsetzung. Das Gericht muss dann mit Ihnen erörtern, ob Gründe für eine Mäßigung vorliegen. Die Tatsachen, die eine überhöhte Strafe belegen, müssen Sie dennoch behaupten und beweisen.
Eine Vertragsstrafe ist insbesondere dann übermäßig, wenn der tatsächlich erlittene Schaden unverhältnismäßig kleiner ist als der vereinbarte Betrag.