Wer kann zu Unrecht ausgezahltes Garantiegeld zurückfordern?
günstig für Auftraggeber betrifft Unternehmer, Bank, Auftraggeber, Begünstigter
Nicht der Garant, sondern der Auftraggeber der Garantie. Ruft der Begünstigte die Garantie ab, soll die Zahlung die Schuld im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem tilgen; der Auftraggeber kann seine Rückforderung daher nur gegen den Begünstigten als Empfänger der Leistung richten. Der Garant selbst hat einen eigenen Rückforderungsanspruch nur dann, wenn der Garantievertrag unwirksam oder anfechtbar war oder der Abruf nicht in der vereinbarten Form erfolgte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 16.03.2016 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Berechtigt zur Erhebung von Kondiktionsansprüchen ist nicht der Garant, sondern der Garantieauftraggeber, da dann, wenn vom Begünstigten die Garantie in Anspruch genommen wird, der Zahlung Tilgungswirkung für das Valutaverhältnis zukommen soll. Der Auftraggeber kann seine Kondiktionsansprüche aber nur gegen den aus der Garantie Begünstigten als den Empfänger der Leistung richten.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Klage gegen den Stellvertreter des Begünstigten mangels Passivlegitimation abgewiesen.OGH 3 Ob 3/08z, 30.01.2008
- Dem Garanten steht gegenüber dem Begünstigten ein eigener Kondiktionsanspruch im Sinn des §1431 ABGB bei irrtümlicher Zahlung dann zu, wenn der Garantievertrag unwirksam bzw anfechtbar ist oder der Abruf mangelhaft, das heißt nicht in der vereinbarten Form erfolgte.OGH 9 Ob 97/04m, 11.05.2005
- Die dem Auftraggeber zustehende Leistungskondiktion kann nicht unmittelbar auf § 1431 ABGB gestützt werden, weil es bei Abruf der Garantie und Zahlung durch den Garanten nicht entscheidend auf den Irrtum des Auftraggebers ankommen kann. Diese Bestimmung ist daher nur analog anzuwenden.OGH 4 Ob 2195/96i, 12.08.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016972 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 7 Ob 19/16v, 16.03.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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