ABGB § 1346
Was die Gerichte dazu entschieden haben
Auch wenn für eine Erklärung eine bestimmte Form vorgeschrieben ist, schadet eine bloße Falschbezeichnung nicht. Haben beide Seiten dasselbe gemeint, gilt das Gemeinte als Vertragsinhalt, auch wenn im Text etwas anderes steht.
Nein. Eine Bürgschaftserklärung durch einen Bevollmächtigten wirkt nur, wenn dieser eine schriftliche Vollmacht hat, die ausdrücklich auf diese Art von Geschäften lautet. Fehlt eine solche Vollmacht, bindet Sie die Erklärung nicht.
Die Bank muss einen Bürgen vor dem Abschluss nicht über die Vermögensverhältnisse des Schuldners aufklären. Ebenso wenig ist es üblich, dass sie jemandem, der ein Pfand beistellt, Auskunft über die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers gibt.
In besonderen Ausnahmefällen muss die Bank den Bürgen warnen, auch wenn sie sonst zur Verschwiegenheit über den Hauptschuldner verpflichtet ist. Das gilt etwa, wenn sie schon vor der Unterschrift weiß, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist oder den Kredit mit größter Wahrscheinlichkeit nicht zurückzahlen kann und deshalb nur der Bürge zahlen wird.
Nein. Die schriftliche Erklärung muss nicht den vollen Inhalt Ihrer Haftung wiedergeben. Es genügt, dass die wesentlichen Merkmale der Verpflichtung aus der Urkunde hervorgehen. Was gemeint war, darf auch aus den Umständen erschlossen werden, muss aber in der Urkunde irgendwie zum Ausdruck kommen.
Ja. Eine Bürgschaft für einen betraglich noch nicht feststehenden Kredit ist grundsätzlich wirksam. Solche Haftungen sind im Wirtschaftsleben üblich, etwa für künftig fällige Sozialversicherungsbeiträge. Eine Begrenzung nach Ihrem Ausscheiden aus einer Gesellschaft gilt nur, wenn sie im Text der Bürgschaft steht.
Nur in Ausnahmefällen. Nichtig ist die Haftung, wenn die weit überlegene Bank auf einen nahen Angehörigen trifft, dessen Verpflichtung sein Einkommen und Vermögen bei weitem übersteigt, und zusätzlich Umstände dazukommen, die seine freie Entscheidung stark beeinträchtigt haben und der Bank zuzurechnen sind.
Der Ausfallsbürge ist im Gesetz nicht näher geregelt. Wann Sie in Anspruch genommen werden können, hängt daher von Ihrer Vereinbarung ab: Die Beteiligten können den Fall der Uneinbringlichkeit enger oder weiter festlegen.
Nicht unbedingt. Steht Ihre Haftung in einem krassen Missverhältnis zu Ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, löst das eine inhaltliche Prüfung des Vertrags aus; erst dann kommt es auf die weiteren Umstände an. Die Bürgschaft kann auch nur teilweise unwirksam sein und auf ein vertretbares Maß herabgesetzt werden, solange sie für den Gläubiger nicht sinnlos wird. Maßgeblich sind dabei das Kapital und die zu erwartenden Zinsen.
Auch bei einem Vertrag, der schriftlich sein muss, wird zuerst ermittelt, was die Beteiligten wirklich gewollt haben. Ob dieser Wille auch formgültig erklärt wurde, entscheidet sich danach, ob er in der Urkunde zumindest angedeutet ist. Bei einer Bürgschaft muss in der Urkunde nach objektiven Maßstäben ausreichend angedeutet sein, wie hoch Ihr Haftungsrisiko ist; das gilt auch, wenn behauptet wird, in der Urkunde sei etwas falsch bezeichnet.
Wenn Sie für die Schuld eines anderen einstehen, sei es als Bürge, als Garant oder als Mitschuldner, muss Ihre Erklärung schriftlich sein. Das gilt für alle diese Fälle und nicht nur für Geschäfte von Verbrauchern.
Der echte Garantievertrag ist im Gesetz nicht geregelt und kann daher mit unterschiedlichem Inhalt geschlossen werden. In der Regel übernimmt der Garant gegenüber einem anderen ganz oder teilweise die Haftung für den Erfolg eines Unternehmens oder für den daraus entstehenden Schaden. Garantiert werden kann aber auch die Leistung eines Dritten, etwa eine Zahlung, wie meist bei der Bankgarantie; ein solcher Vertrag ist in der Regel entgeltlich und verpflichtet beide Seiten.
Bei einer abstrakten Bankgarantie hängt die Pflicht der Bank nicht vom Bestand der gesicherten Schuld ab. Besonders deutlich ist das bei einer Garantie auf erstes Anfordern oder ohne Einwendungen: Dort genügt die bloße Behauptung des Begünstigten, die geschuldete Leistung nicht erhalten zu haben. Einwände aus dem Verhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem kann die Bank nicht erheben.
Mit einer Bankgarantie sagt die Bank Ihnen als begünstigtem Gläubiger eigenständig zu, dass Sie die Leistung eines Dritten oder Ihr vereinbartes Geldinteresse daran jedenfalls erhalten. Diese Zusage steht für sich und hängt von keinem anderen Schuldverhältnis ab. Aus dem Text der Garantie muss hervorgehen, dass sie selbständig ist, und was sie umfasst.
Dass Sie als Auftraggeber der Auszahlung der Garantiesumme widersprechen, berechtigt die Bank allein noch nicht, die Leistung zu verweigern. Nur wenn das Anfordern der Leistung ein Rechtsmissbrauch ist, darf die Bank die Zahlung verweigern, und dieser Missbrauch muss geradezu offensichtlich sein.
Ja. Ihnen stehen die Einwendungen gegen den Bestand der Hauptschuld aus eigenem Recht zu, auch wenn der Hauptschuldner sie nicht vorgebracht hat. Ein Urteil, das nur gegen den Hauptschuldner ergangen ist, bindet Sie nicht.
Beim Schuldbeitritt tritt eine weitere Person neben den bisherigen Schuldner; dieser bleibt also verpflichtet. Der Beitritt kann mit dem bisherigen Schuldner oder mit dem Gläubiger vereinbart werden, braucht keine besondere Form und keine Zustimmung des Gläubigers. Beide haften dann zur ungeteilten Hand, jeder also auf das Ganze. Wird der Beitritt mit dem Schuldner vereinbart, kann der Gläubiger ihn ablehnen.
Nein. Was die Beteiligten gewollt haben, zählt nur, wenn es im Wortlaut der schriftlichen Bürgschaftserklärung wenigstens irgendeine Grundlage hat. Ob der Umfang der Haftung dort gerade noch ausreichend angedeutet ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen.
Treten Sie einer Schuld bei, die wirtschaftlich nicht Ihre eigene ist, muss Ihre Erklärung schriftlich sein. Das gilt auch dann, wenn für Sie erkennbar ist, dass Sie sich das Geld vom eigentlichen Schuldner praktisch nie zurückholen könnten.
Nicht der Garant, sondern der Auftraggeber der Garantie. Ruft der Begünstigte die Garantie ab, soll die Zahlung die Schuld im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem tilgen; der Auftraggeber kann seine Rückforderung daher nur gegen den Begünstigten als Empfänger der Leistung richten. Der Garant selbst hat einen eigenen Rückforderungsanspruch nur dann, wenn der Garantievertrag unwirksam oder anfechtbar war oder der Abruf nicht in der vereinbarten Form erfolgte.
Bei einer Bankgarantie sind Einwendungen aus dem zugrunde liegenden Geschäft ausgeschlossen. Dieser Ausschluss darf nicht auf dem Umweg über eine Rückforderung wegen Bereicherung umgangen werden. Ein solcher Ausgleich findet grundsätzlich nur zwischen den Parteien des zugrunde liegenden Geschäfts statt.
Streng und eher eng. Weil eine Bankgarantie gerade wegen der Strenge und Sicherheit der Haftung vereinbart wird, ist bei der Auslegung davon auszugehen, dass die Parteien nicht die für den Verpflichteten leichtere, sondern die schwerere Form gewählt haben. Ebenso genau sind die Bedingungen für die Inanspruchnahme zu nehmen: Wurde der Abruf mit eingeschriebenem Brief vereinbart, genügt eine andere Form nicht.
Im Zweifel nein. Aus der Unterschrift auf einem Wechsel wird nicht angenommen, dass Sie zusätzlich auch nach dem bürgerlichen Recht haften wollten. Eine solche doppelte Haftung muss vereinbart und schriftlich festgehalten sein. Gilt sie, stehen Ihnen auch die Einwendungen aus dem bürgerlichen Bürgschaftsrecht zu.
Nein. Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts über die Bürgschaft gelten für die Wechselbürgschaft nicht, auch nicht für eine verdeckte Wechselbürgschaft. Nur wo das Wechselrecht keine eigene Regelung enthält, etwa bei Teil- und Mitbürgschaften, wird auf die allgemeinen Vorschriften zurückgegriffen.