OGH 7 Ob 19/16v
Worum es ging: Wer kann zu Unrecht ausgezahltes Garantiegeld zurückfordern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht der Garant, sondern der Auftraggeber der Garantie. Ruft der Begünstigte die Garantie ab, soll die Zahlung die Schuld im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Begünstigtem tilgen; der Auftraggeber kann seine Rückforderung daher nur gegen den Begünstigten als Empfänger der Leistung richten. Der Garant selbst hat einen eigenen Rückforderungsanspruch nur dann, wenn der Garantievertrag unwirksam oder anfechtbar war oder der Abruf nicht in der vereinbarten Form erfolgte.
Ein Missbrauch wird angenommen, wenn im Zeitpunkt des Abrufs offensichtlich erwiesen ist, dass dem Begünstigten der gesicherte Anspruch nicht zusteht, oder wenn er in Schädigungsabsicht und damit betrügerisch handelt. Wer sich aus vertretbaren Gründen für berechtigt hält, handelt nicht missbräuchlich, solange ihm nicht eindeutig nachgewiesen wird, dass er keinen Anspruch hat.
Ja. Durch die Abtretung darf Ihre Stellung als Schuldner nicht verschlechtert werden. Die Einwendungen, die bis zur Verständigung über den neuen Gläubiger entstanden sind, bleiben Ihnen erhalten und können Sie auch dem neuen Gläubiger entgegenhalten.
Eine Abrechnung können Sie vom anderen nur dann verlangen, wenn Sie die nötigen Angaben nicht auf anderem Weg erfahren können. Kommen Sie ohne seine Auskunft nicht dazu, Ihre Forderung dem Grund und der Höhe nach zu beziffern, steht Ihnen der Anspruch zu. Können Sie sich die Angaben selbst beschaffen, brauchen Sie ihn nicht.
Ein Anspruch auf Auskunft über Vermögen oder Schulden setzt ein eigenes Interesse daran voraus. Kennen Sie die für Ihre geplante Klage nötigen Umstände ohnehin, fehlt dieses Interesse. Sie können dann gleich auf Herausgabe klagen.
Ob die Gegenseite Vermögen und Schulden angeben oder Rechnung legen muss, richtet sich allein nach dem Rechtsverhältnis, auf das Sie Ihre Klage stützen. Diese Pflicht kann sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben oder aus einer Vereinbarung mit Ihnen, auch aus der Natur Ihrer Beziehung.
Eine Klage auf Auskunft oder Rechnungslegung schafft für sich allein kein neues Recht. Sie können sie nur führen, wenn Ihnen die andere Seite schon nach dem bürgerlichen Recht Auskunft schuldet. Diese Möglichkeit wird eng ausgelegt und nicht ausgedehnt.
Wenn dem Begünstigten die durch die Garantie gesicherte Leistung in Wahrheit nicht zusteht, kann grundsätzlich nur der Auftraggeber der Garantie das Geld zurückfordern. Dabei wird er einem Irrenden gleichgestellt, weil er die Zahlung trotz besserer Kenntnis nicht mehr verhindern konnte.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 17.12.2015, 2 R 89/15w-20
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1394 ABGB § 1431 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
24 Absätze, 5.614 Zeichen · im RIS ansehen
Anfang des Textes anzeigen
Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Geschäftszahl
7Ob19/16v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch ScherbaumSeebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Rechnungslegung (Stufenklage gemäß Art XLII EGZPO), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 17. Dezember 2015, GZ 2 R 89/15w-20, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).