Muss die Bank prüfen, wer die Garantie abruft?
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Ja. Eine Bankgarantie ist nur dann ordnungsgemäß in Anspruch genommen, wenn der Abruf fristgerecht erfolgt und tatsächlich vom Begünstigten stammt. Die garantierende Bank ist daher grundsätzlich verpflichtet, die Berechtigung des Abrufenden zu prüfen; der Begünstigte muss seine Stellung auf eine aus Sicht der Bank völlig unbedenkliche Weise darlegen. Gibt es schon bei Ausstellung keinen bestimmbaren Begünstigten, ist die Garantie unwirksam.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 05.08.2021 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Für die ordnungsgemäße Inanspruchnahme jeder Bankgarantie ist nicht nur erforderlich, dass diese fristgerecht erfolgt, sondern dass sie auch vom Begünstigten herrührt. Insoweit besteht grundsätzlich eine Verpflichtung der garantierenden Bank zur Vornahme einer Legitimationsprüfung.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ist bereits im Zeitpunkt der Ausstellung der Garantieerklärung gar kein identifizierbarer Begünstigter mehr vorhanden, ist die Garantie unwirksam.OGH 9 Ob 24/08g, 29.10.2008
- Ebenso hat aber die Bank zu prüfen, ob sie ihre Verpflichtungen aus der Garantieerklärung als erloschen betrachten und die Auszahlung der Garantiesumme mit der Begründung verweigern darf, es liege ein Verzicht des Begünstigten auf seine Rechte aus der Garantie vor.OGH 1 Ob 206/05h, 18.10.2005
- Der Begünstigte muss die Begünstigtenstellung und die für diese sprechenden Umstände auf eine auch aus der Warte der Garantiebank völlig unbedenkliche Weise dartun.OGH 1 Ob 206/05h, 18.10.2005
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016974 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 5 Ob 94/21s, 05.08.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
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