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Wann ist eine Zusage mehr als die normale Vertragspflicht?

betrifft Käufer, Verkäufer, Unternehmer, Leasingnehmer
Beim echten Garantievertrag verpflichtet sich jemand, für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einzustehen oder die Gefahr eines künftigen, noch nicht entstandenen Schadens zu übernehmen. Wird eine solche Garantie im Zusammenhang mit einem Kauf- oder Werkvertrag abgegeben, setzt sie voraus, dass der garantierte Erfolg über die bloß vertragsmäßige Leistung hinausgeht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 15.11.2021 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Im echten Garantievertrag verpflichtet sich jemand für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder die Gefahr eines künftigen, noch nicht entstandenen Schadens zu übernehmen. Der im ABGB nicht geregelte selbständige (einseitig verpflichtende) Vertrag hat - auch im Zusammenhang mit Kaufverträgen und Werkverträgen abgeschlossen, zur Voraussetzung, dass der garantierte Erfolg weiter geht als die bloß vertragsmäßige Leistung.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017001 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 18.

Im Gesetz

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