OGH 6 Ob 65/21h
Worum es ging: Muss ich zahlen, wenn ich eine Schuld ohne Grund anerkannte?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Schuldbekenntnis und ein Zahlungsversprechen wirken nur, wenn dahinter ein Rechtsgrund steht. Geldforderungen ganz ohne Grund gibt es bis auf wenige Ausnahmen wie Wechsel oder Anweisungen nicht.
Beim echten Garantievertrag verpflichtet sich jemand, für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einzustehen oder die Gefahr eines künftigen, noch nicht entstandenen Schadens zu übernehmen. Wird eine solche Garantie im Zusammenhang mit einem Kauf- oder Werkvertrag abgegeben, setzt sie voraus, dass der garantierte Erfolg über die bloß vertragsmäßige Leistung hinausgeht.
Eine Garantie wird nicht nur nach ihrem Wortlaut verstanden, sondern auch danach, was im redlichen Geschäftsverkehr üblich ist und welchen Zweck sie hat. Bei einer Bankgarantie zählt im Regelfall vor allem der Text der Urkunde selbst, weil sie vom zugrunde liegenden Geschäft losgelöst ist.
Auch eine Garantie ist ein Rechtsgeschäft und wird wie jeder Vertrag ausgelegt. Es kommt nicht nur auf den Wortlaut an, sondern darauf, was die Beteiligten wirklich wollten; die strenge Bindung an den Text gilt nur so weit, wie sie diesem Willen entspricht.
Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.
Die Frist beginnt nicht erst mit der tatsächlichen Rechnungslegung, sondern zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung objektiv hätte gelegt werden können. Wann das war, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Ja. Die kurze Frist beginnt, sobald Sie den ersten Schaden und den Schädiger kennen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Um die Verjährung künftiger Folgen zu verhindern, müssen Sie rechtzeitig eine Feststellungsklage einbringen.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 26.02.2021, 4 R 108/20m-50
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1489 ABGB § 880a ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510
Entscheidungstext
28 Absätze, 8.304 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
15.11.2021
Geschäftszahl
6Ob65/21h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden, die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny, die Hofrätin Dr. Faber und den Hofrat Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* GmbH, *, vertreten durch Dr. Peter Gatternig und Mag. Karl Gatternig, LL.M., Rechtsanwälte in Wien gegen die beklagte Partei T* AG, *, vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 381.993,91 EUR sA und Bewirkung einer Pfandfreistellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Februar 2021, GZ 4 R 108/20m-50, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
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