Haftet mir eine Garantie auch für alle Folgeschäden?
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Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 25.06.2026 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- In der Zusicherung bestimmter Eigenschaften einer Kaufsache und der Übernahme der Gewährleistung dafür handelt es sich gewöhnlich um nicht mehr als die ausdrückliche Übernahme an sich wirksamer Gewährleistungspflichten oder deren Erweiterung oder Verlängerung. Ohne Vorliegen besonderer Umstände wird eine solche Erklärung vom Horizont eines redlichen Erklärungsempfängers aus nicht auch dahin verstanden, dass der Vertragspartner damit über die Gewährleistungsfolgen hinaus eine zusätzliche Haftung für alle Folgen eines Mangels übernehmen wolle. Nur ausnahmsweise - wenn besondere Umstände dafür sprechen - ist zugrunde zu legen, dass sich aus der Vereinbarung eine Zusicherung ableiten lässt, dass der Vertragspartner dem anderen gegenüber eine Haftung übernehmen will, die ihrem Wesen nach über die Gewährleistungspflichten und die gesetzlichen Schadenersatzpflichten hinausgeht.OGH 5 Ob 53/12y, 09.08.2012
- Mangels besonderer Umstände ist die Erklärung des Verkäufers, zuzusichern und zu garantieren, dass es sich um ein Originalgemälde eines bestimmten Künstlers handle, das das Fünffache des vereinbarten Kaufpreises wert sei, als bloße Eigenschaftszusicherung und nicht als Garantieerklärung, mit der eine Haftung auf das Erfüllungsinteresse (Differenz zwischen dem behaupteten Wert und dem vereinbarten Kaufpreis) übernommen wird, zu verstehen.OGH 1 Ob 41/03s, 25.03.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018623 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 9 Ob 26/26b, 25.06.2026, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 880a
- ABGB § 932 · Rechte aus der Gewährleistung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hat der Übergeber den Mangel verschuldet, können Sie neben der Gewährleistung auch Schadenersatz verlangen. Beides schließt einander nicht aus. Auch neben der Rückabwicklung eines Kaufvertrags sind Geldersatzansprüche keineswegs ausgeschlossen.
Hat Ihnen der Verkäufer bestimmte Eigenschaften der Sache zugesagt, auf die Sie sich verlassen durften, haftet er dafür auch dann, wenn die Gewährleistung im Vertrag ausgeschlossen wurde.