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Ist der Vertrag ungültig, wenn noch ein Dritter zustimmen muss?

günstig für Gläubiger betrifft Käufer, Verkäufer, Vertragspartner, Grundeigentümer
Nein. Wirklich unmöglich ist eine Zusage nur dann, wenn vernünftige Parteien ihre Erfüllung schon beim Abschluss für ausgeschlossen halten mussten. Hängt die Leistung nur von der Zustimmung eines Dritten ab, liegt bloß ein Unvermögen des Versprechenden vor; der Vertrag bleibt gültig, und er muss sich um die Zustimmung bemühen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1981, zuletzt bestätigt am 27.11.2019 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1981)

Als geradezu unmöglich im Sinne des § 878 ABGB ist eine Leistungszusage nur dann anzusehen, wenn deren Erfüllung vernünftige Parteien im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses für ausgeschlossen betrachten mussten. Ist hingegen die Erbringung einer Leistung von der Zustimmung einer am Vertrag nicht beteiligten Person abhängig, so liegt nur eine für den Versprechenden bestehende subjektive Unmöglichkeit (auch Unvermögen genannt) vor, die auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes keinen Einfluss hat. In diesem Falle muss sich der Versprechende bemühen, die fehlende Zustimmung zu erlangen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016378 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Nachträglich unerlaubte Leistung

Wird die versprochene Leistung nach dem Vertragsabschluss unerlaubt, etwa weil eine baurechtlich erforderliche Genehmigung versagt wird, ist sie nachträglich rechtlich unmöglich geworden. Die Regeln über den Untergang der Sache gelten für jede Art der Unmöglichkeit, nicht nur für die Außerverkehrssetzung. Die Unmöglichkeit beweisen muss der Schuldner.

günstig für Schuldner Behördliches Verbot macht Leistung unmöglich

Nein. Wird die geschuldete Leistung durch einen behördlichen Akt untersagt, ist sie rechtlich unmöglich. Bei einem Untersagungsbescheid tritt diese Unmöglichkeit grundsätzlich erst ein, wenn der Bescheid rechtskräftig ist.

Verwandte Fragen

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