Muss ich zustimmen, damit ein Vertrag mir ein Recht verschafft?
günstig für Begünstigter betrifft Begünstigte, Lebensgefährten, Übergeber, Übernehmer, Erben
Nein. Vereinbaren zwei Personen eine Leistung an Sie, brauchen Sie grundsätzlich weder zuzustimmen noch beizutreten, und Sie müssen auch nicht verständigt werden. Auch eine Schenkung müssen Sie dafür nicht ausdrücklich annehmen, und Sie müssen dafür nicht geschäftsfähig sein. Unterschreiben Sie den Vertrag mit, schadet das Ihrer Stellung als Begünstigter nicht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1953, zuletzt bestätigt am 22.11.2023 (13 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1953)
Nach § 881 Abs 2 ABGB bedarf es grundsätzlich weder einer Annahme noch eines Beitrittes noch einer Benachrichtigung des Dritten (Mandat zugunsten eines Dritten).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Dass die Lebensgefährtin dem Übergabsvertrag insoweit „beigetreten“ ist, also sie ihn mit unterfertigte, schadet ihrer Qualifikation als Drittbegünstigte nicht (vgl 3 Ob 44/00t: Vertrag zugunsten Dritter, auch wenn der Drittbegünstigte die Aufsandungserklärung durch Bestellung einer Reallast mitunterfertigt hat). Vielmehr wird im vorliegenden Fall damit einerseits klargestellt, dass die Lebensgefährtin – über die Zweifelsregelung des § 881 Abs 2 ABGB hinaus – bereits mit Vertragsabschluss ein eigenständiges Forderungsrecht erhält und sie dieses nicht zurückweist; andererseits dient die Mitunterfertigung der Vereinbarung jedenfalls auch der Erleichterung der grundbücherlichen Durchführung.OGH 7 Ob 184/23v, 22.11.2023
- Für die Gültigkeit eines Vertrages zugunsten Dritter ist die Geschäftsfähigkeit des Begünstigten keine Voraussetzung.OGH 3 Ob 44/00t, 29.01.2001
- Daher auch keiner Annahme der Schenkung durch den Dritten.OGH 1 Ob 12/69, 06.02.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017080 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 13.
- OGH 7 Ob 184/23v, 22.11.2023, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 881 · Verträge zugunsten Dritter
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