Der OGH hat in der Sache entschieden.
OGH 7 Ob 184/23v
Worum es ging: Muss ich gegen alle Vertragsbeteiligten gemeinsam vorgehen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Nicht in allen Fällen. Auch wenn auf einer Seite mehrere Personen beteiligt sind, müssen Rechte wie ein Rücktritt nicht immer von allen und gegen alle geltend gemacht werden. Getrennt geht das, wenn Rechte, Pflichten und Parteirolle aus dem Interesse aller Beteiligten heraus teilbar sind.
Ein Vertrag mit mehreren Personen auf einer Seite ist in der Regel nicht teilbar. Er lässt sich nur dann aufteilen, wenn alle daraus entstehenden Rechte in gleicher Weise teilbar sind und beide Vertragsseiten das Ausscheiden Einzelner auch wollen.
Wenn Sie einen unter Drohung geschlossenen Vertrag beseitigen wollen, richtet sich Ihr Begehren darauf, dass das Gericht den Vertrag aufhebt. Es geht also um eine Gestaltung durch das Gericht und nicht bloß um die Feststellung, dass etwas nicht gilt. Dasselbe gilt bei Irrtum und Täuschung; ein Irrtum kann auch bloß als Einwand geltend gemacht werden.
Nein. Vereinbaren zwei Personen eine Leistung an Sie, brauchen Sie grundsätzlich weder zuzustimmen noch beizutreten, und Sie müssen auch nicht verständigt werden. Auch eine Schenkung müssen Sie dafür nicht ausdrücklich annehmen, und Sie müssen dafür nicht geschäftsfähig sein. Unterschreiben Sie den Vertrag mit, schadet das Ihrer Stellung als Begünstigter nicht.
Das richtet sich danach, was die Vertragsparteien wollten. Ob und ab welchem Zeitpunkt Sie als begünstigter Dritter selbst Erfüllung verlangen können, wird aus der Vereinbarung sowie aus Natur und Zweck des Vertrags ermittelt. Ihr Forderungsrecht tritt dabei grundsätzlich neben jenes desjenigen, der sich die Leistung für Sie versprechen ließ.
Es kommt darauf an, ob Sie nach der Vereinbarung nur die Leistung entgegennehmen sollen oder ob Sie sie auch selbst fordern dürfen. Nur im zweiten Fall haben Sie ein eigenes Recht gegen denjenigen, der die Leistung versprochen hat. Sonst bleibt die Durchsetzung Sache der Vertragspartner.
Das richtet sich nach dem Willen beider Seiten oder nach dem Willen, den die andere Seite bei Vertragsabschluss erkennen konnte. Teilbar ist die Leistung dann, wenn Sie den Vertrag auch über einen Teil zu einem entsprechend geringeren Preis geschlossen hätten. Fehlte ein erkennbares Interesse an einem solchen Teilaustausch, ist die Leistung unteilbar, und eine wertvolle Nebenleistung teilt dann das Schicksal der Hauptleistung.
In der Regel nicht. Stehen die Rechte mehreren Gläubigern nur gemeinsam zu, muss ein Gestaltungsrecht - etwa der Rücktritt vom Vertrag oder die Anfechtung wegen eines Willensmangels - von allen gemeinsam ausgeübt werden. Sonst müssen Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer Übereinkunft mit den anderen allein dazu befugt sind.
Ob eine Leistung teilbar ist, richtet sich nach dem Willen beider Vertragsparteien. Maßgeblich ist auch der Wille einer Partei, soweit er dem anderen bei Vertragsabschluss bekannt oder erkennbar war.
Mehrere Beteiligte bilden dann eine Einheit im Verfahren, wenn sich aus einem einheitlichen Sachverhalt ein für alle gemeinsames Begehren ergibt. Das ist etwa der Fall, wenn der Streitgegenstand völlig derselbe ist, wenn die Kläger nur gemeinsam über den Anspruch verfügen können oder wenn über das gemeinsame Rechtsverhältnis nur für alle zugleich entschieden werden kann.
Ja. Geht es um eine Verfügung über eine Sache, die mehreren gemeinsam gehört, müssen alle gemeinsam klagen oder geklagt werden. Ob das nötig ist, richtet sich danach, ob über die Sache nur einheitlich entschieden werden kann.
Auch wenn dem Streit ein gemeinsamer Sachverhalt zugrunde liegt, bilden die Beteiligten keine Einheit, solange nicht in jedem Fall einheitlich entschieden werden muss und unterschiedliche Entscheidungen zu keinen unlösbaren Verwicklungen führen. Eine Einheit ist außerdem dort anzunehmen, wo sich die Rechtskraft auf andere Personen erstreckt, etwa auf einen Gesamt- oder auf einen Einzelrechtsnachfolger.
Manchmal kann ein Anspruch nur von allen Beteiligten gemeinsam oder nur gegen alle gemeinsam erhoben werden. Das ist im Zweifel nur dann der Fall, wenn ohne Einbeziehung aller Teilhaber die Gefahr besteht, dass unterschiedliche Entscheidungen zu unlösbaren Verwicklungen führen. Trifft das zu und fehlt jemand, wird die Klage abgewiesen; zu beurteilen ist das nach den Umständen des besonderen Falles.
Eine Einheit mehrerer Beteiligter im Verfahren besteht dann, wenn die gemeinsamen Tatsachen zwangsläufig dazu führen, dass die Entscheidung für alle gleich ausfallen muss. Entscheidend ist also, ob eine einheitliche Entscheidung zwingend ist.
Nein. Wer aus einem Vertrag nur begünstigt wird, ist nicht Vertragspartei; er kann das Recht bloß zurückweisen. Seine beglaubigte Unterschrift auf der Eintragungsurkunde ist deshalb nicht erforderlich.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Linz, 22.03.2023, 1 Cg 49/22d-16 bestätigt wurde
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 02.08.2023, 2 R 96/23k-22
Zitierte Paragrafen
ABGB § 881 ZPO Art. 14 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
22.11.2023
Geschäftszahl
7Ob184/23v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J* P*, vertreten durch Raffaseder Haider Rechtsanwälte OG in Freistadt, gegen die beklagten Parteien 1. B* S*, vertreten durch Dr. Wolfgang Mayrhofer, Rechtsanwalt in Mauthausen, 2. V* B*, vertreten durch Dr. Thomas Gratzl, Rechtsanwalt in Wels, wegen Aufhebung eines Übergabsvertrags; in eventu Unterfertigung eines Aufhebungsvertrags, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 2. August 2023, GZ 2 R 96/23k-22, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. März 2023, GZ 1 Cg 49/22d-16 bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
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