Wer bestimmt über die Ansprüche aus einer Fremdversicherung?
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Ständige Rechtsprechung seit 1994, zuletzt bestätigt am 08.04.2024 (28 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1994)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Eigentümergemeinschaft als Versicherungsnehmerin einer Gebäudeversicherung.OGH 1 Ob 3/24h, 08.04.2024
- Hier: Transportversicherung.OGH 7 Ob 69/22f, 29.06.2022
- Hier: BauwesenversicherungOGH 7 Ob 111/21f, 15.09.2021
- Hier: Klage einer Versicherten auf Deckung hinsichtlich einer anderen Mitversicherung.OGH 7 Ob 220/20h, 26.05.2021
- Hier: Gebäudebündelversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dieser (unechte) Vertrag zugunsten Dritter entfaltet Schutz‑ und Sorgfaltspflichten zugunsten der Versicherten.OGH 7 Ob 96/16t, 28.09.2016
Alle 15 Ergänzungen anzeigen
- Ein eigenes Klage‑ oder Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will.OGH 7 Ob 192/13f, 29.01.2014
- Hier: Kaskoversicherung, die vom Leasingnehmer zu Gunsten des Leasinggebers „vinkuliert“ wurde.OGH 7 Ob 132/12f, 26.09.2012
- Hier: Wohnungseigentümergemeinschaft / einzelner Wohnungseigentümer.OGH 7 Ob 38/12g, 09.05.2012
- Ein eigenes Klage- beziehungsweise Verfügungsrecht des Versicherten besteht nur in den Fällen, in denen der Versicherte den Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiter verfolgen will.OGH 7 Ob 84/08s, 11.09.2008
- Der Versicherungsnehmer ist also bei einer Versicherung für fremde Rechnung gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen allein verfügungsberechtigt. Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach § 176 Abs 2 VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen. Für diesen als „Gefahrperson" bestehen bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten.OGH 7 Ob 53/07f, 28.03.2007
- Hier: Töchterausstattungsversicherung.OGH 7 Ob 290/06g, 31.01.2007
- Steht für den Versicherer der Versicherte namentlich fest und sind auch sonst keine billigenswerten Gründe für den Versicherer erkennbar, trotz Zustimmung des Versicherungsnehmers eine direkte Auseinandersetzung mit dem Versicherten abzulehnen, erscheint eine Berufung des Versicherers auf ein betreffendes „Abtretungsverbot" rechtsmissbräuchlich. (Hier: ZessRÄG 2005 noch nicht anwendbar)OGH 7 Ob 234/06x, 29.11.2006
- Eigenes Klage- beziehungsweise Verfügungsrecht des Versicherten nur in den Fällen, wo Versicherter Versicherungsschein besitzt, der Versicherungsnehmer zustimmt oder dieser den Anspruch erkennbar nicht weiterverfolgen will. Im letztgenannten Fall ist eine Berufung des Versicherers auf die fehlende Verfügungsmacht dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Versicherungsnehmer keine „billigenswerten Gründe" hat, die Zustimmung zu verweigern.OGH 7 Ob 260/05v, 10.05.2006
- Ab Fälligkeit des Anspruches folgt die Klagelegitimation des Versicherten aus seiner Stellung als Mitversicherter.OGH 7 Ob 101/05m, 11.07.2005
- Der Versicherte aus einer Versicherung für fremde Rechnung kann die Rechte aus dem Versicherungsvertrag geltend machen, wenn er im Besitz des Versicherungsscheins ist. Überdies hat der Versicherungsnehmer die Leistung des Versicherers in diesem Fall dem Versicherten gemäß § 1017 ABGB herauszugeben.OGH 5 Ob 119/01p, 23.10.2001
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0080863 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 28.
- OGH 1 Ob 3/24h, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 22/17m, 17.05.2017, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 96/16t, 28.09.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
VersVG §75; VersVG §76 Abs1
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Zahlt der Versicherer im Rahmen des versicherten Risikos an Sie, gehen Ihre Ersatzansprüche gegen den Schädiger auf ihn über. Dafür genügt die tatsächliche Zahlung; ob er zur Leistung überhaupt verpflichtet war, spielt keine Rolle.
Ja. Für den Übergang der Ansprüche kommt es nicht darauf an, dass der Geschädigte befriedigt wurde, sondern dass der Versicherungsnehmer befriedigt wurde. In der Haftpflichtversicherung geschieht das durch die Deckung des Schadens des Dritten. Zahlt der Versicherer an den Verletzten, gehen daher die Ausgleichs- und Rückgriffsansprüche des Versicherungsnehmers auf ihn über.