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Gilt eine mündliche Änderung, obwohl Schriftform vereinbart wurde?

betrifft Vertragspartner, Konsumenten, Unternehmer, Käufer
Von einer vereinbarten Schriftform können Sie einvernehmlich jederzeit abgehen, ausdrücklich oder stillschweigend, und das nicht nur für spätere Vereinbarungen. Für Abreden vor oder bei Vertragsabschluss gilt die Urkunde zunächst als richtig und vollständig. Wer eine zusätzliche mündliche Abrede behauptet, darf aber den Gegenbeweis führen, auch wenn der Vertrag solche Abreden ausschließt.

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Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 24.06.2025 (64 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Ein einverständliches Abgehen von der vereinbarten Schriftform ist sowohl ausdrücklich als auch stillschweigend jederzeit möglich und zulässig und zwar keineswegs nur für nachträgliche Vereinbarungen. Für vorausgehende und gleichzeitige Nebenabreden gilt der Inhalt der Urkunde als richtig und vollständig, doch ist die Führung des Gegenbeweises für den, der die Nebenabrede behauptet, trotz einer Ausschlussklausel zulässig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0014378 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 64.

Im Gesetz

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