Gilt eine mündliche Zusage, obwohl die Bedingungen Schriftform verlangen?
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Ständige Rechtsprechung seit 2007, zuletzt bestätigt am 15.04.2026 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (2007)
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: AGB eines Edelmetallhandelsunternehmens [Klausel 19] – Verbandsprozess. Eine Klausel, nach der das Unternehmen Informationen an den Verbraucher ausschließlich auf elektronischem Weg erteilt, ist für den Verbraucher nachteilig und verstößt daher gegen § 10 Abs 3 KSchG.OGH 1 Ob 201/20w, 18.05.2021
- Hier: Klausel, wonach Grundlage der treuhänderischen Beteiligung ausschließlich die im Emissionsprospekt der Initiatoren enthaltenen Informationen sind.OGH 6 Ob 179/20x, 25.11.2020
- Hier: Klausel, wonach abweichende Bedingungen des Bestellers nur bei schriftlicher Zustimmung anerkannt werden.OGH 2 Ob 155/16g, 14.12.2017
- Hier: Klausel, wonach der Kunde den Vertrag auf einen Dritten übertragen kann, sofern der Unternehmer schriftlich zustimmt. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus einem Vertrag liegt grundsätzlich im Interesse des Verbrauchers und wird behindert, wenn der Unternehmer einen Formvorbehalt setzt.OGH 8 Ob 132/15t, 27.01.2017
- Die Klausel „Jede rechtliche oder faktische Verfügung, wie Verkauf oder Verpfändung des Leasinggegenstandes, Standortveränderung von Mobilien ins Ausland, Verbindungen mit anderen beweglichen oder unbeweglichen Gegenständen oder Veränderungen am Leasinggegenstand bedürfen zwingend der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers. Für den Fall einer Zustimmung des Leasinggebers zur Weitervermietung des Leasinggegenstandes tritt der Leasingnehmer alle Rechte aus einem solchen Vertrag an den Leasinggeber ab." (Klausel 10) verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG.OGH 4 Ob 59/09v, 08.09.2009
- Die Klausel „Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Leasinggebers." (Klausel 1) verstößt gegen § 10 Abs 3 KSchG.OGH 4 Ob 59/09v, 08.09.2009
- Hier: Klausel in AGB für Finanzierungsleasingverträge.OGH 4 Ob 59/09v, 08.09.2009
- § 10 Abs 3 KSchG wendet sich gegen jeden für den Verbraucher nachteiligen Vorbehalt einer gewillkürten (dh vereinbarten) Form für Erklärungen des Unternehmers. Der Inhalt und die Rechtsfolgen der vom Formerfordernis betroffenen Erklärung sind in diesem Zusammenhang nur in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Nachteiligkeit erheblich; eine vereinbarte Schriftform könnte etwa für Erklärungen des Unternehmers zulässig sein, die ausschließlich nachteilige Rechtsfolgen für den Verbraucher auslösen.OGH 4 Ob 59/09v, 08.09.2009
- Hier: AGB für Ankauf- und Barkredite. (Klausel 24)OGH 4 Ob 221/06p, 20.03.2007
- So bereits 9 Ob 15/05d.OGH 4 Ob 221/06p, 20.03.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0121954 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 12.
- OGH 7 Ob 176/24v, 15.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 201/20w, 18.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 155/16g, 14.12.2017, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 132/15t, 27.01.2017, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 87/15b, 22.03.2016, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 20/15b, 25.02.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 879
- Konsumentenschutzgesetz (KSchG) § 10 · Umfang der Vertretungsmacht und mündliche Zusagen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Gegen Vertragsbestimmungen, die für diese Art von Geschäft typisch sind, können Sie sich nicht mit dem Argument wehren, Sie seien davon überrascht worden. Das gilt auch dann, wenn Sie im Geschäftsleben unerfahren sind.
In der Regel nicht. Enthält ein Formular, das ein Unternehmen im Verkehr mit Verbrauchern verwendet, überwiegend Bestätigungen von Tatsachen, ist die Bestimmung über unzulässige Vertragsbedingungen darauf nicht anzuwenden. Das betrifft etwa Bestätigungen, dass über Risiken oder über gesetzlich zustehende Rechte beraten und belehrt wurde.