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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.05.2022 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 21/22v

Worum es ging: Welche Regeln gelten bei einem Vertrag mit ganz verschiedenen Leistungen?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Enthält ein Vertrag Elemente mehrerer Vertragsarten, wird er nicht einheitlich einer einzigen Art zugeordnet. Für jede einzelne Pflicht aus dem Vertrag wird vielmehr jene gesetzliche Regelung herangezogen, die sachlich am besten passt.

Das richtet sich nach dem Willen beider Seiten oder nach dem Willen, den die andere Seite bei Vertragsabschluss erkennen konnte. Teilbar ist die Leistung dann, wenn Sie den Vertrag auch über einen Teil zu einem entsprechend geringeren Preis geschlossen hätten. Fehlte ein erkennbares Interesse an einem solchen Teilaustausch, ist die Leistung unteilbar, und eine wertvolle Nebenleistung teilt dann das Schicksal der Hauptleistung.

Ob eine Leistung teilbar ist, richtet sich nach dem Willen beider Vertragsparteien. Maßgeblich ist auch der Wille einer Partei, soweit er dem anderen bei Vertragsabschluss bekannt oder erkennbar war.

Ein Verbot ist zu weit gefasst, wenn Sie damit auch Dinge unterlassen müssten, zu denen Sie nach dem Gesetz gar nicht verpflichtet wären. Es darf also nicht über das hinausgehen, was Sie tatsächlich schulden.

Bei einer reinen Unterlassung gibt es keine Erfüllungsfrist. Die Pflicht gilt sofort, sobald das Urteil wirksam wird. Anders ist es, wenn zusätzlich etwas getan werden muss, etwa wenn auch etwas beseitigt werden soll.

Wenn die Gerichte Ihren Vertrag nach den anerkannten Grundsätzen ausgelegt haben, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor. Die Auslegung eines einzelnen Vertrags hat nämlich keine Bedeutung über Ihren Fall hinaus. Der Oberste Gerichtshof befasst sich damit dann nicht.

Nur wenn das Gericht die Rechtslage wesentlich verkannt hat und dabei ein unvertretbares Ergebnis herausgekommen ist. Dass auch eine andere Auslegung vertretbar wäre, genügt nicht. Dasselbe gilt für die Auslegung von Erklärungen und für die Frage, ob überhaupt eine Vereinbarung zustande kam.

Wenn Sie eine falsche rechtliche Beurteilung geltend machen, müssen Sie von den Tatsachen ausgehen, die das Gericht festgestellt hat, und daran den Irrtum aufzeigen. Stützen Sie sich auf einen anderen Sachverhalt, kann das Urteil rechtlich nicht überprüft werden.

Wer in der Berufung keine Einwände gegen die rechtliche Beurteilung erhoben hat, kann das später nicht nachholen. In der Revision ist eine versäumte Rechtsrüge ausgeschlossen.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Ein Urteil wird veröffentlicht, weil es oft im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Geschäftspraktiken öffentlich aufzudecken. Die betroffenen Kreise sollen über die wahre Sachlage aufgeklärt werden. Die Veröffentlichung soll vor allem verhindern, dass sich falsche Vorstellungen weiter verbreiten.

Nicht unbedingt. Ergibt sich aus Ihrer Anfechtungserklärung und den Ausführungen zweifelsfrei, in welchem Umfang Sie das Urteil bekämpfen, schadet auch ein verfehlter Antrag nicht. Das gilt für die Berufung ebenso wie für die Revision.

Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.

Ein gerichtliches Verbot muss jene Fälle, in denen ein Verhalten ausnahmsweise erlaubt ist, nicht eigens anführen. Diese Ausnahmen gelten schon aufgrund des Gesetzes. Liegt ein solcher Fall vor, kann aus dem Verbot auch nicht erfolgreich vollstreckt werden.

Der Oberste Gerichtshof beurteilt Vertragsklauseln nicht in jedem Fall. Er tut es, wenn das Gericht davor von seiner Rechtsprechung abgewichen ist oder eine grundsätzliche Frage zu lösen ist. Bei Klauseln, die eine Branche gegenüber vielen Kunden verwendet und die er noch nie beurteilt hat, ist das regelmäßig der Fall.

Eine Klausel muss in der Regel nicht den ganzen Gesetzestext samt Erläuterungen wiedergeben. Der bloße Hinweis auf eine in einer bestimmten Vorschrift geregelte Ausnahme genügt aber nicht, damit die Regelung erkennbar, verständlich und vollständig ist.

Die Veröffentlichung soll über die Rechtsverletzung aufklären und den betroffenen Kreisen die Gelegenheit geben, sich zu informieren und so vor Nachteilen geschützt zu sein. Gemessen an diesen Zwecken ist es zweckmäßig und angemessen, die verbotenen Klauseln zu veröffentlichen.

Die im Gesetz aufgezählten österreichischen Verbände dürfen jede Verbandsklage gegen unzulässige Vertragsbedingungen erheben. Sie müssen nicht eigens begründen, dass die Klage zu ihrem Vereinszweck passt. Eine solche Rechtfertigung ist nur bei Verbänden aus anderen Mitgliedstaaten nötig.

Ja, das bleibt möglich. Das Interesse an einer Veröffentlichung in einer Zeitung fällt nicht deshalb weg, weil die Entscheidung auch in der Rechtsdatenbank des Bundes oder auf der Website der obsiegenden Partei abrufbar ist. Die Veröffentlichung in der Rechtsdatenbank ist schon wegen der Anonymisierung der Parteien nicht geeignet, das Publikum aufzuklären.

Ja. Wenn Ihnen Ihre Bank eine Änderung der Bedingungen Ihres Kontos vorschlägt, muss sie das so tun, dass Sie klar und verständlich erkennen können, wie weit die Änderung reicht. Eine undurchsichtige Ankündigung genügt nicht.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 889 ABGB § 918 KSchG Art. 1 KSchG § 28a KSchG § 29 KSchG § 30 KSchG § 6 ZPO § 409 ZPO § 502

Entscheidungstext

155 Absätze, 60.158 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.05.2022

Geschäftszahl

10Ob21/22v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie den Hofrat Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, 1041 Wien, Prinz-Eugen-Straße 20–22, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei B*, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung, über die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2022, GZ 3 R 106/21m-19, womit das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 6. September 2021, GZ 57 Cg 30/20t-15, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

II. Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben. Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Ersturteil – einschließlich der Änderungen durch das Berufungsgericht – in den Punkten 1.2.1., 1.2.2. und 2.1. wiederhergestellt wird, sodass es insgesamt lautet:

Die beklagte Partei ist schuldig, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern zu unterlassen,

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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