Wann gilt eine Übergabe unter Wert als teilweise Schenkung?
günstig für Übernehmer betrifft Übergeber, Übernehmer, Erben, Pflichtteilsberechtigte, Käufer
Es kommt darauf an, ob beide Seiten einen Teil der Leistung als Geschenk gewollt haben und ob der Wert der Gegenleistung in einem krassen Missverhältnis zum Wert der übergebenen Sache steht. Dieses Missverhältnis muss dem Übergeber bewusst gewesen sein. Dass eine Leistung objektiv mehr wert ist, genügt für sich allein nicht; wer sich auf die Schenkungsabsicht beruft, muss sie beweisen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1972, zuletzt bestätigt am 30.04.2018 (44 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1972)
Bei Beurteilung der Frage, ob eine Schenkung oder eine teilweise Schenkung vorliegt, kommt es im Wesentlichen auf den geäußerten Willen, also die Schenkungsabsicht und darauf an, ob der Wert der versprochenen Leistung in einem krassen Missverhältnis zum Übergabswert steht. Dieses Missverhältnis setzt zwar nicht ein Entgelt von weniger als der Hälfte voraus, es muss aber dem Übergeber bewusst gewesen sein (so auch schon EvBl 1972/1).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob Schenkungsabsicht vorliegt, ist eine der Kognition des Obersten Gerichtshofs entzogene Tatfrage.OGH 2 Ob 118/20x, 14.10.2020
- Selbst ein krasses objektives Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung bedeutet noch nicht zwingend ein Indiz für eine Schenkungsabsicht.OGH 5 Ob 188/13b, 21.01.2014
- Ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung kann ‑ insbesondere bei schutzwürdigen Interessen pflichtteilsberechtigter Dritter ‑ Schenkungsabsicht indizieren.OGH 5 Ob 191/10i, 24.01.2011
- Ganz allgemein gilt für die gemischte Schenkung, dass es auf den Parteiwillen ankommt, ob ein Teil der Leistung als geschenkt angesehen werden kann. Eine gemischte Schenkung kann keinesfalls schon deshalb angenommen werden, weil die Leistung der einen Seite objektiv wertvoller ist als die der anderen, wenn das Entgelt für eine Leistung bewusst niedrig, unter ihrem objektiven Wert angesetzt wurde und sich ein Vertragspartner mit einer unter dem Wert seiner Leistung liegenden Gegenleistung begnügte oder sich die Partner des objektiven Missverhältnisses der ausgetauschten Werte bewusst waren. Hier: Bäuerlicher Übergabsvertrag.OGH 6 Ob 128/05z, 14.07.2005
- Den Bestand der Schenkungsabsicht hat derjenige zu beweisen, der darauf seinen Anspruch gründet.OGH 5 Ob 603/90, 20.12.1990
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- Erforderlich ist, dass sich die Parteien des doppelten Charakters der Leistung als teilweise entgeltlich, teilweise unentgeltlich bewusst gewesen sind, beide die teilweise Unentgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes gewollt und ausdrücklich oder schlüssig - "erkennbar" - zum Ausdruck gebracht haben.OGH 7 Ob 547/90, 05.04.1990
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0012959 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 44.
- OGH 1 Ob 64/18w, 30.04.2018, Fall aus Salzburg
Im Gesetz
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