Kann ich nur einen Teil des Vertrags rückgängig machen?
betrifft Käufer, Verkäufer, Auftraggeber, Auftragnehmer
Ob eine Leistung teilbar ist, richtet sich nach dem Willen beider Vertragsparteien. Maßgeblich ist auch der Wille einer Partei, soweit er dem anderen bei Vertragsabschluss bekannt oder erkennbar war.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 21.02.2024 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1987)
Die Frage der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit der Erfüllung ist nach dem Willen beider Parteien beziehungsweise nach dem dem Kontrahenten bei Vertragsabschluss bekannten oder erkennbaren Willen einer Partei zu beurteilen (so schon 5 Ob 196/72 = RZ 1973/40).
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Keine notwendige Streitgenossenschaft von Vertragspartei und Drittbegünstigter aus Vertrag zugunsten Dritter bei Vertragsanfechtung - Übergabsvertrag.OGH 7 Ob 184/23v, 22.11.2023
- Hier: Teilbarkeit eines mehrere Gewerke und viele Teilpositionen umfassenden Gesamtbauauftrags.OGH 4 Ob 112/13v, 27.08.2013
- Die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls erfolgende Beurteilung der Teilbarkeit der Vertragserfüllung wirft aber regelmäßig keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.OGH 4 Ob 112/13v, 27.08.2013
- Hier: Verkauf einer Liegenschaft.OGH 3 Ob 21/13d, 15.05.2013
- Ist danach die Erfüllung als unteilbar anzusehen, hat auch die sogenannte äquivalente Nebenleistung, somit jene mit eigenem Verkehrswert, kein anderes Schicksal als die Hauptleistung. Die Nebenpflicht wird dann jedenfalls zur wesentlichen, deren Verletzung zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt (hier Montage eines gelieferten Whirlpools).OGH 8 Ob 157/00x, 25.01.2001
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- So ist eine als Gesamtposten bestellte Summe von Einzelposten grundsätzlich als Einheit zu qualifizieren. Die Frage der Teilbarkeit oder Unteilbarkeit kann sich aus dem Geschäftszweck beziehungsweise Leistungszweck ergeben (§ 920 ABGB).OGH 3 Ob 328/99b, 20.09.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0018438 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 6 von 19.
- OGH 6 Ob 163/23y, 21.02.2024, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 184/23v, 22.11.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 92/22h, 22.06.2022, Fall aus Kärnten
- OGH 10 Ob 21/22v, 24.05.2022, Fall aus Wien
- OGH 9 Ob 62/16g, 27.09.2017, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 84/16p, 25.08.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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