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Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 897

Nebenbestimmungen bey Verträgen: 1) Bedingungen; § 897. In Ansehung der Bedingungen bey Verträgen gelten überhaupt die nähmlichen Vorschriften, welche über die den Erklärungen des letzten Willens beygesetzten Bedingungen aufgestellt worden sind.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Verhindert jene Seite, der der Eintritt einer Bedingung zum Nachteil gereichen würde, diesen Eintritt gegen Treu und Glauben, so gilt die Bedingung dennoch als eingetreten. Sie darf sich also nicht auf das Ausbleiben der Bedingung berufen.

Hat sich der Vermieter verpflichtet, Ihnen eine zusätzliche Nutzung zu verschaffen, für die eine Bewilligung der Baubehörde nötig ist, muss er diese Leistung erbringen. Er wird dazu auch dann verurteilt, wenn er die Bewilligung nicht eingeholt hat. Etwas anderes gilt nur, wenn er beweist, dass die Behörde die Bewilligung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verweigern würde.

Nein. Hängt ein Vertrag von einer Bedingung ab, darf keine Seite den Ablauf der Ereignisse gegen Treu und Glauben beeinflussen. Verboten ist jede Einwirkung, mit der die andere Seite nach Sinn und Zweck des Vertrages redlicherweise nicht rechnen musste. Ob eine solche treuwidrige Vereitelung vorliegt, hängt vom Einzelfall ab.

Eine vereinbarte Vertragsstrafe müssen Sie nur zahlen, wenn Sie die Nichterfüllung verschuldet haben; anderes gilt nur, wenn ausdrücklich auch der unverschuldete Fall vereinbart wurde. Dass Sie kein Verschulden trifft, müssen Sie beweisen. Ein Verschulden liegt schon vor, wenn Sie sich unbedingt verpflichtet haben, obwohl Sie wussten oder wissen mussten, dass die Erfüllung ungewiss ist.

Kündigung, Entlassung, Rücktritt und ähnliche Erklärungen dürfen grundsätzlich nicht an eine Bedingung geknüpft werden, weil der Empfänger sofort wissen muss, woran er ist. Eine Bedingung ist aber zulässig, wenn dadurch keine Ungewissheit entsteht, etwa weil ihr Eintritt allein vom Empfänger abhängt oder er dadurch das gestörte Vertrauen wiederherstellen kann.

Nein, oft nicht. Manche Verträge werden erst wirksam, wenn eine Behörde oder ein Gericht sie genehmigt; diese Bedingung haben nicht die Vertragsparteien vereinbart, sie steht im Gesetz. Ob der Vertrag bis dahin in der Schwebe bleibt oder schon gilt und wieder wegfällt, ergibt sich aus dem Gesetz, sonst aus dem Vertrag selbst.

Ja. Sie können Eigentum an einer Liegenschaft übertragen und dabei vereinbaren, dass es unter einer bestimmten Bedingung an Sie zurückfällt, etwa wenn der Beschenkte vor Ihnen stirbt. Diese zeitliche Beschränkung kann bei der Eintragung im Grundbuch mit einem Hinweis sichtbar gemacht werden.

Der Vergleich über die Scheidungsfolgen ist nicht nur Voraussetzung für die Scheidung und ein Titel für die Vollstreckung, sondern auch ein privater Vertrag, der Sie bindet. Er wird aber für den Fall der Scheidung geschlossen und ist dadurch bedingt. Kommt die einvernehmliche Scheidung nicht zustande, etwa weil der Antrag zurückgezogen wird, verliert auch dieser Vergleich seine Wirksamkeit.

Ein Recht an einer Sache, das von einer Bedingung oder von einem späteren Zeitpunkt abhängt, entsteht erst, wenn diese Bedingung eintritt oder der Zeitpunkt erreicht ist. Bis dahin haben Sie nur eine Aussicht auf das Recht, noch nicht das Recht selbst.

Wenn Ihre Vereinbarung noch von einem Gremium der Gegenseite genehmigt werden muss, sind Sie bis dahin einseitig gebunden. Dauert Ihnen das zu lange, können Sie eine angemessene Frist für die Genehmigung setzen. Läuft diese Frist ergebnislos ab, endet Ihre Bindung, ohne dass Sie eigens zurücktreten müssen.

In der Regel nicht sofort. Bis die nötige Genehmigung versagt wird, ist das Geschäft nicht nichtig, sondern schwebend unwirksam; beide Seiten bleiben gebunden und dürfen nichts gegen das Wirksamwerden unternehmen. Müssen die Parteien um die Genehmigung ansuchen, dürfen Sie Ihre Vorleistung erst zurückfordern, wenn Sie diese Pflicht erfüllt haben, es sei denn, sie stünde Ihnen schon nach dem bedingten Vertrag zu. Wollen die Parteien die Genehmigung von vornherein gar nicht beantragen, ist der Vertrag von Anfang an nichtig.

Erst wenn Sie tatsächlich gezahlt haben. Der Rückgriffsanspruch des zahlenden Gesamtschuldners gegen seine Mitschuldner ist durch die tatsächliche Leistung aufschiebend bedingt. In der Insolvenz eines Mitschuldners können Sie allerdings schon vor der Zahlung teilnehmen, wenn Ihre Haftung bei Eröffnung bereits begründet war und die Rückgriffslage gegeben ist.

Auch ein Vertrag, der noch von einem ungewissen Ereignis abhängt, bindet Sie bereits. Sie müssen sich redlich verhalten, alles vorbereiten, was Sie zur späteren Erfüllung brauchen, und dürfen nichts tun, was die Erfüllung verhindern würde. Der Vertrag fällt nur weg, wenn das Ereignis endgültig nicht eintritt oder ein anderer Aufhebungsgrund vorliegt.

Manche Verträge werden erst wirksam, wenn eine gesetzlich vorgeschriebene Genehmigung vorliegt. Dieses Hindernis kommt nicht von Ihnen und der anderen Seite, sondern vom Gesetz. Bis zur Genehmigung, etwa durch das Gericht, entfaltet der Vertrag daher noch keine Wirkung.

Solange offen ist, ob ein Vertrag genehmigt wird, können Sie keine Erfüllungshandlungen verlangen, die dafür nicht nötig sind. Bereits Geleistetes können Sie aber erst zurückfordern, wenn die Genehmigung endgültig versagt wurde und der erwartete Erfolg damit endgültig vereitelt ist. Das gilt auch gegenüber jemandem, der später in die Stellung des Vertragspartners eingetreten ist.

Nur dann, wenn die andere Seite verpflichtet war, tätig zu werden. Ohne eine solche Pflicht liegt kein treuwidriges Unterlassen vor, und der Eintritt der Bedingung wird nicht unterstellt. Ob die Bedingung als eingetreten gilt, ist eine Frage des einzelnen Falles und richtet sich an Treu und Glauben aus.

Ist der Verkauf an einen Dritten von einer Bedingung abhängig, etwa von einer behördlichen Genehmigung, entsteht Ihr Recht zum Einlösen erst mit dem Eintritt dieser Bedingung. Erst dann muss Ihnen der Verpflichtete die Sache anbieten und erst dann läuft Ihre Frist. Eine Klausel, wonach der Kaufvertrag nur bei Nichtausübung des Vorkaufsrechts gelten soll, ändert daran nichts.

Braucht ein Vertrag die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, wird er erst mit dieser Genehmigung wirksam. Bis dahin befindet sich der Vertrag in der Schwebe.

Braucht der Kaufvertrag über ein Grundstück noch die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, können Sie trotzdem schon vorher klagen. Sie können verlangen, dass Ihnen eine Urkunde ausgestellt wird, mit der die Eintragung im Grundbuch möglich ist. Sie müssen also nicht warten, bis die Behörde entschieden hat.

Dass ein Kaufvertrag über ein Grundstück noch behördlich genehmigt werden muss, hindert Sie nicht daran, auf Einhaltung des Vertrags zu klagen. Die Genehmigungspflicht allein steht der Klage also nicht im Weg.

Wollen beide Seiten die behördliche Zustimmung gar nicht beantragen, weil sie wissen, dass sie nicht erteilt würde, ist der Vertrag von Anfang an ungültig. Er schwebt dann nicht, sondern hat nie gegolten. Sie können aus einem solchen Vertrag nichts verlangen.

Eine gemischte Bedingung liegt vor, wenn ihr Eintritt sowohl vom Zufall als auch vom Willen einer Partei abhängt. Hängt sie allein vom Willen einer Partei ab und beendet sie den Vertrag, kommt das im Wesentlichen einem vereinbarten Rücktrittsrecht gleich.

Wer ein Vorkaufsrecht oder ein Vorbestandsrecht durch ein Ersatzgeschäft umgeht, wird so behandelt, als hätte er die Erfüllung einer Bedingung absichtlich vereitelt. Der Belastete muss sich dann so behandeln lassen, als wäre der Kaufvertrag oder der Mietvertrag zustande gekommen.

Ohne Bedingung abzugeben sind Erklärungen, die den Personenstand betreffen, etwa Eheschließung, Adoption oder das Anerkenntnis der Vaterschaft. Dasselbe gilt für bestimmte Erklärungen im Verlassenschafts- und Gesellschaftsrecht sowie für die Ausübung von Gestaltungsrechten, weil der Empfänger sofort erkennen muss, woran er ist.

Nein. Die Entscheidung über eine Änderung am Wohnungseigentumsobjekt gestaltet die Rechtslage zwischen den Eigentümern unmittelbar und muss für alle sofort erkennbar sein. Sie darf daher nicht unter eine Bedingung gestellt werden.

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