Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.
OGH 10 Ob 43/25h
Worum es ging: Muss ich zahlen, bevor die Bedingung für den Kauf eintritt?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Hängt ein Vertrag noch von einem ungewissen Ereignis ab, bindet er die Beteiligten zwar schon vorher. Verlangt werden kann aber nur, was nötig ist, damit dieser Schwebezustand beendet werden kann. Die Zahlung des restlichen Kaufpreises können Sie deshalb noch nicht gefordert bekommen, solange das Ereignis nicht eingetreten ist.
Ein Geschäft, mit dem eine Vorschrift umgangen werden soll, ist nicht schon deshalb ungültig. Es wird nach jener Regel beurteilt, die für das in Wahrheit gewollte Geschäft gilt. Braucht dieses eine Genehmigung, bleibt es so lange in der Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt wird oder feststeht, dass keine nötig ist.
Für ein Umgehungsgeschäft genügt es, dass das Geschäft von außen betrachtet Sinn und Zweck der umgangenen Vorschrift vereitelt. Auf eine besondere Umgehungsabsicht der Beteiligten kommt es nicht an. Es ist auch nicht nötig, dass jemand die Nichtigkeit in Kauf genommen hat.
Auch ein Vertrag, der noch von einem ungewissen Ereignis abhängt, bindet Sie bereits. Sie müssen sich redlich verhalten, alles vorbereiten, was Sie zur späteren Erfüllung brauchen, und dürfen nichts tun, was die Erfüllung verhindern würde. Der Vertrag fällt nur weg, wenn das Ereignis endgültig nicht eintritt oder ein anderer Aufhebungsgrund vorliegt.
Ein Umgehungsgeschäft liegt vor, wenn Sie die Folgen einer Vorschrift dadurch vermeiden, dass Sie ein Geschäft schließen, das dem Wortlaut nach nicht unter diese Vorschrift fällt. Dieses Geschäft erfüllt aber denselben Zweck wie das verbotene.
Nur dann, wenn Sie darin dargelegt haben, weshalb das Rechtsmittel unzulässig ist. Eine leere Floskel oder ein Zurückweisungsantrag ohne Begründung reicht nicht aus. Zeigen Sie die Unzulässigkeit dagegen auf, werden Ihnen die Kosten ersetzt, auch ohne ausdrücklichen Antrag.
Braucht ein Vertrag die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde, wird er erst mit dieser Genehmigung wirksam. Bis dahin befindet sich der Vertrag in der Schwebe.
Braucht der Kaufvertrag über ein Grundstück noch die Zustimmung der Grundverkehrsbehörde, können Sie trotzdem schon vorher klagen. Sie können verlangen, dass Ihnen eine Urkunde ausgestellt wird, mit der die Eintragung im Grundbuch möglich ist. Sie müssen also nicht warten, bis die Behörde entschieden hat.
Dass ein Kaufvertrag über ein Grundstück noch behördlich genehmigt werden muss, hindert Sie nicht daran, auf Einhaltung des Vertrags zu klagen. Die Genehmigungspflicht allein steht der Klage also nicht im Weg.
Wollen beide Seiten die behördliche Zustimmung gar nicht beantragen, weil sie wissen, dass sie nicht erteilt würde, ist der Vertrag von Anfang an ungültig. Er schwebt dann nicht, sondern hat nie gegolten. Sie können aus einem solchen Vertrag nichts verlangen.
Ob Ihr Vorbringen eine bestimmte Tatsache enthält und ob es ausreichend genau ist, richtet sich nach dem einzelnen Fall. Solche Fragen haben keine Bedeutung über Ihr Verfahren hinaus. Der Oberste Gerichtshof prüft sie deshalb im Regelfall nicht.
Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.
Braucht ein Geschäft eine behördliche Genehmigung, bleiben beide Seiten so lange daran gebunden, bis die Behörde die Genehmigung verweigert. Bis dahin können Sie sich also nicht einfach vom Vertrag lösen.
Weisen Sie in Ihrer Antwort auf ein Rechtsmittel inhaltlich darauf hin, dass dieses unzulässig ist, dient Ihr Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Kosten dafür sind Ihnen daher zu ersetzen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht Salzburg, 05.03.2025, 14 Cg 6/22b-94
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 22.05.2025, 6 R 50/25b-98
Zitierte Paragrafen
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Geschäftszahl
10Ob43/25h
Kopf
Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden und den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M*, und 2. M*, jeweils vertreten durch Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte-GmbH in Zell am See, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Dr. Heinrich Schmiedt, Rechtsanwalt in Kitzbühel, wegen Zuhaltung eines Vertrags, über die Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. Mai 2025, GZ 6 R 50/25b-98, mit dem das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 5. März 2025, GZ 14 Cg 6/22b-94, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
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