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Muss ich zahlen, wenn ich den Verkauf doch nicht abschließe?

günstig für Verkäufer betrifft Verkäufer, Käufer, Grundeigentümer, Unternehmer
Nicht, wenn Sie einen triftigen Grund hatten. Weil die bloße Vertrauenslage vor dem Vertrag schwächer bindet, genügt es, dass neu aufgetretene Umstände den Abschluss unzumutbar machen und der Rückzug nicht auf sachfremden Überlegungen beruht. Umstände, die allein aus Ihrer eigenen Sphäre stammen, zählen dabei nicht.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 25.10.2016 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1991)

Wegen der geringeren Bindung an eine bloß faktische Vertrauenslage ist ein triftiger Grund für den Nichtabschluss eines Vertrages schon dann zu bejahen, wenn der Vertragsabschluss nicht aus sachfremden Überlegungen gescheitert ist, sondern die neu aufgetretenen Umstände den Vertragsabschluss unzumutbar erscheinen lassen. Nur Umstände, die allein aus der Sphäre des Schutzpflichtigen stammen (von ihm geschaffen worden sind), können dabei nicht berücksichtigt werden. Nach diesen Grundsätzen könnten daher auch Nachteile, die der Verkäufer wegen eines Verkaufs der Liegenschaft zum Zweck der Verbauung in seiner Heimatgemeinde zu erwarten gehabt hätte, wie massive Anfeindungen durch erhebliche Kreise der Bevölkerung udgl, als triftiger Grund für den Nichtabschluss gewertet werden.

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016389 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Käufer Zahlung vor Eintritt einer Bedingung

Hängt ein Vertrag noch von einem ungewissen Ereignis ab, bindet er die Beteiligten zwar schon vorher. Verlangt werden kann aber nur, was nötig ist, damit dieser Schwebezustand beendet werden kann. Die Zahlung des restlichen Kaufpreises können Sie deshalb noch nicht gefordert bekommen, solange das Ereignis nicht eingetreten ist.

günstig für Käufer Doppelverkauf und Erfüllungsanspruch

Das hängt davon ab, warum die Leistung nicht mehr möglich ist. Kann der Verkäufer nur Ihnen gegenüber nicht mehr leisten, weil er sich gegenüber einem anderen ebenso verpflichtet hat, dürfen Sie weiterhin Erfüllung verlangen; er trägt dann die Folgen seines Vertragsbruchs. Ist die Leistung dagegen gegenüber jedermann rechtlich unmöglich geworden, bleiben Ihnen nur die Ansprüche wegen Unmöglichkeit.

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