Muss ich zahlen, wenn ich den Verkauf doch nicht abschließe?
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1991, zuletzt bestätigt am 25.10.2016 (4 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1991)
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0016389 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 4.
- OGH 5 Ob 91/16t, 25.10.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 878
- ABGB § 936
- ABGB § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hängt ein Vertrag noch von einem ungewissen Ereignis ab, bindet er die Beteiligten zwar schon vorher. Verlangt werden kann aber nur, was nötig ist, damit dieser Schwebezustand beendet werden kann. Die Zahlung des restlichen Kaufpreises können Sie deshalb noch nicht gefordert bekommen, solange das Ereignis nicht eingetreten ist.
Das hängt davon ab, warum die Leistung nicht mehr möglich ist. Kann der Verkäufer nur Ihnen gegenüber nicht mehr leisten, weil er sich gegenüber einem anderen ebenso verpflichtet hat, dürfen Sie weiterhin Erfüllung verlangen; er trägt dann die Folgen seines Vertragsbruchs. Ist die Leistung dagegen gegenüber jedermann rechtlich unmöglich geworden, bleiben Ihnen nur die Ansprüche wegen Unmöglichkeit.