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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 05.03.2019 · Fall aus Salzburg

OGH 1 Ob 6/19t

Worum es ging: Wann verjährt mein Rückgriff, wenn ich mich verglichen habe?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Die dreijährige Frist beginnt nicht schon, wenn Sie vom Schaden erfahren. Sie läuft frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem Ihre Ersatzpflicht unverrückbar feststeht, etwa mit der Wirksamkeit eines Vergleichs oder mit der endgültigen Verurteilung, im Regelfall aber erst mit Ihrer Zahlung.

Ist die Rechtslage nicht eindeutig, verletzen Sie Ihre Pflicht zur Schadensminderung nicht, wenn Sie einen Streit mit dem Besteller vergleichsweise beenden statt ihn vor Gericht auszutragen. Die im Vergleich zugestandene Preisminderung können Sie dann vom schuldtragenden Lieferanten als Folgeschaden verlangen.

Sie verlieren nicht nur den Anspruch auf Gewährleistung, sondern auch den Schadenersatz wegen der mangelhaften Ware. Damit gehen alle Rechte verloren, die Sie aus dem Mangel ableiten. Ansprüche wegen Schäden, die der Mangel an anderen Sachen anrichtet, bleiben Ihnen dagegen erhalten. Beim reinen Werkvertrag und bei unbeweglichen Sachen gilt diese Rügepflicht nicht.

Sie müssen alles Zumutbare tun, damit Ihr Schaden nicht unnötig größer wird. Dass Sie das versäumt haben, muss aber der Schädiger beweisen. Zu Verfahren mit bedeutendem Kostenrisiko oder geringen Erfolgsaussichten sind Sie nicht verpflichtet.

Nur soweit es Ihnen zumutbar ist. Was zumutbar ist, bestimmt sich nach den Interessen beider Seiten und nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs und hängt stark vom Einzelfall ab. Berücksichtigt werden dabei Ihre bisherige Tätigkeit und Ihre persönlichen Verhältnisse.

Mussten Sie für das Verhalten eines anderen einstehen, entsteht Ihr Rückersatzanspruch gegen diesen nicht schon mit dem Schaden des Dritten oder damit, dass der Dritte seinen Anspruch geltend macht. Er entsteht erst dann, wenn und soweit Sie dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet haben.

Sie dürfen sich bei der Ausführung einer Revision nicht damit begnügen, auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz zu verweisen, etwa auf Ihre Berufung.

Erst mit Ihrer Zahlung. Hat Ihr Rückersatzanspruch zugleich den Charakter eines Schadenersatzanspruchs, läuft die Frist nicht schon ab der Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie den geschädigten Dritten bezahlt haben. Ein wichtiger Anwendungsfall sind mangelhafte Leistungen eines Subunternehmers.

Nein, nicht in jedem Fall. Bei Ansprüchen gegen den Staat wegen fehlerhafter Entscheidungen entfällt der Anspruch, soweit ein Rechtsmittel Abhilfe hätte schaffen können. Außerhalb dieses Bereichs führt das Unterlassen eines möglichen Rechtsmittels nicht dazu, dass Sie den Schaden allein tragen; trifft Sie ein Verschulden, wird der Schaden geteilt. Zu Schritten mit hohem Kostenrisiko oder geringer Erfolgsaussicht sind Sie nicht verpflichtet.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1168a ABGB § 1298 ABGB § 1313 ABGB § 1313a ABGB § 1489 ABGB § 933a UGB Art. 1 UGB § 377 UGB § 381 ZPO § 235 ZPO § 504 ZPO § 510

Entscheidungstext

59 Absätze, 34.207 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.03.2019

Geschäftszahl

1Ob6/19t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und Hofrätinnen Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer, Mag. Korn und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei p* GmbH (früher: E* Gesellschaft mbH), *, vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, und des Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Partei F* K*, vertreten durch Dr. Franz Linsinger, Rechtsanwalt in St. Johann im Pongau, gegen die beklagte Partei H* GesmbH, *, vertreten durch Mag. Birgit A. Eder, Rechtsanwältin in Salzburg, wegen 7.586,40 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 25. Oktober 2018, GZ 53 R 139/18z-80, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Oberndorf vom 30. April 2018, GZ 2 C 444/14i-74, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

I. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird auf „p* GmbH“ berichtigt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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