Ab wann verjährt der Rückgriff meines Chefs gegen mich?
günstig für Geschäftsherr betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Geschäftsherren, Gehilfen
Erst ab der Zahlung. Die Verjährungsfrist für den Rückgriff des Geschäftsherrn gegen seinen Gehilfen beginnt erst zu laufen, wenn er den Ersatz geleistet hat, frühestens mit der Verurteilung dazu. Vor der Zahlung an den Geschädigten kann die Rückgriffsforderung gar nicht entstehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1987, zuletzt bestätigt am 25.02.2016 (8 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1987)
Auch beim Ersatzanspruch des Geschäftsherrn gegen den dem Dritten nicht solidarisch mithaftenden Gehilfen beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung zu laufen.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Aus dem Rechtssatz, dass die Verjährungsfrist erst mit der Leistung des Ersatzes „oder frühestens mit der Verurteilung zur Ersatzleistung" zu laufen beginnen soll, ist für den Zeitpunkt des Entstehens der Regressforderung nichts abzuleiten. Die Regressforderung kann nicht vor der Ersatzleistung an den Geschädigten entstehen.OGH 3 Ob 35/07d, 13.07.2007
- Hier: Die Verjährungsfrist begann erst mit der tatsächlichen Befriedigung der Ansprüche der Bestellerin durch Aufrechnung bzw durch Verzicht auf einen Teil des noch offenen restlichen Werklohns im Rahmen des mit der Bestellerin abgeschlossenen Vergleiches.OGH 9 Ob 236/99t, 15.12.1999
- Die Frage, ob allenfalls schon die Verurteilung zur Ersatzleistung die Verjährungsfrist beginnen läßt, konnte hier offengelassen werden.OGH 4 Ob 2017/96p, 26.03.1996
- Diese Verjährungsregel gilt nur für die Schäden, die im Vermögen des Dritten entstanden sind.OGH 6 Ob 1548/95, 20.04.1995
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0028389 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 8.
- OGH 9 ObA 8/15i, 25.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
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