Zum Inhalt springen
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch · unverändert seit 1812

ABGB § 1313

5) durch fremde Handlungen; § 1313. Für fremde, widerrechtliche Handlungen, woran jemand keinen Theil genommen hat, ist er in der Regel auch nicht verantwortlich. Selbst in den Fällen, wo die Gesetze das Gegentheil anordnen, bleibt ihm der Rückersatz gegen den Schuldtragenden vorbehalten.
Wortlaut aus dem Bundesrecht konsolidiert · im RIS ansehen

Was die Gerichte dazu entschieden haben

Ja. Wenn Sie erkennbar eine Auskunft für eine Vermögensentscheidung brauchen und die Bank das erkennt, kommt auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Auskunftsvertrag zustande. Die Bank haftet dann für die falsche Auskunft der Person, die sie für sie gegeben hat. Auch ein Anlagevermittler muss sich vorher selbst zuverlässig über die Anlage informieren.

Wenn der Einsatz von Hilfskräften die vom Gesetz vorgesehene Rechtsstellung Dritter verschlechtern würde, muss sich der Auftraggeber deren Verhalten wie sein eigenes zurechnen lassen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Verhalten zum übertragenen Aufgabenbereich gehört und der Dritte seine Rechte gegen die Hilfskraft nicht wirksam durchsetzen kann.

Haften Ihr Arbeitgeber und Sie einem geschädigten Dritten gemeinsam, kann der Arbeitgeber, der gezahlt hat, bei Ihnen Rückgriff nehmen, soweit Sie zugleich Ihre Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis verletzt haben. Dieser Rückgriff wird als Schadenersatz aus der Dienstnehmerhaftung behandelt und verjährt daher schon nach drei Jahren.

Auch wenn Sie Arbeiten an einen Subunternehmer weitergeben, haben Sie ihm gegenüber eigene Ansprüche auf mängelfreie Leistung. Diese Ansprüche müssen Sie innerhalb von drei Jahren ab Übergabe bei Gericht geltend machen, sonst erlöschen sie.

Nur dann, wenn ihn eine besondere Pflicht zum Handeln getroffen hat. Ohne eine solche Pflicht ist es nicht rechtswidrig, wenn jemand nicht einschreitet, um die Schädigung durch einen anderen zu verhindern. Erst die Verletzung einer solchen Handlungspflicht kann eine Haftung begründen.

Ja. Mehrere Unternehmen auf einer Baustelle müssen aufeinander achtgeben, und in den Schutzbereich der einzelnen Werkverträge sind auch die Beschäftigten der anderen Firmen einbezogen. Werden Sie verletzt, können Sie Ihren Schaden daher unmittelbar gegen das andere Unternehmen geltend machen, das für seine Leute einzustehen hat.

Eine Gesellschaft oder ein Verein kann selbst kein Verschulden haben. Ein Verschulden trifft immer nur die für sie handelnden Menschen. Erst danach ist zu prüfen, ob deren Verhalten der Gesellschaft rechtlich zuzurechnen ist.

Nein. Solange Sie nicht selbst gezahlt haben, können Sie vom anderen nichts fordern. Auch ein rechtskräftiges Urteil, das Sie zur Zahlung verpflichtet, genügt dafür noch nicht.

Erst ab der Zahlung. Die Verjährungsfrist für den Rückgriff des Geschäftsherrn gegen seinen Gehilfen beginnt erst zu laufen, wenn er den Ersatz geleistet hat, frühestens mit der Verurteilung dazu. Vor der Zahlung an den Geschädigten kann die Rückgriffsforderung gar nicht entstehen.

Mussten Sie für das Verhalten eines anderen einstehen, entsteht Ihr Rückersatzanspruch gegen diesen nicht schon mit dem Schaden des Dritten oder damit, dass der Dritte seinen Anspruch geltend macht. Er entsteht erst dann, wenn und soweit Sie dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet haben.

In der Regel nicht. Dass er schlecht erfüllt hat, reicht allein nicht aus, weil Gewährleistungsprozesse keine typische Folge davon sind. Ersatz gibt es nur, wenn er darüber hinaus weitere Vertragspflichten verletzt hat, etwa Sie über die Abwicklung nicht wahrheitsgemäß informiert hat, und gerade das für den Prozess ursächlich war.

Ja. Ein Anspruch, mit dem Sie sich später bei einem anderen zurückholen können, was Sie für ihn gezahlt haben, kann gepfändet werden. Er wird als bedingte Forderung behandelt, weil der Rechtsgrund und der begründende Sachverhalt schon zum Teil vorliegen.

Erst mit Ihrer Zahlung. Hat Ihr Rückersatzanspruch zugleich den Charakter eines Schadenersatzanspruchs, läuft die Frist nicht schon ab der Kenntnis von Schaden und Schädiger, sondern erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie den geschädigten Dritten bezahlt haben. Ein wichtiger Anwendungsfall sind mangelhafte Leistungen eines Subunternehmers.

Die dreijährige Frist beginnt nicht schon, wenn Sie vom Schaden erfahren. Sie läuft frühestens ab dem Zeitpunkt, in dem Ihre Ersatzpflicht unverrückbar feststeht, etwa mit der Wirksamkeit eines Vergleichs oder mit der endgültigen Verurteilung, im Regelfall aber erst mit Ihrer Zahlung.

Rückgriff bei Ihrem Unterfrachtführer können Sie erst nehmen, wenn Sie den Schaden selbst ersetzt haben. Das gilt gegenüber dem Verfügungsberechtigten ebenso wie gegenüber demjenigen, der bereits bei Ihnen Rückgriff genommen hat.

Auch der Hauptfrachtführer. Er darf als Interessenvertreter seines Auftraggebers dessen Rechte wegen Schäden am Frachtgut gegen den von ihm beauftragten Frachtführer geltend machen. Solange er seinem Auftraggeber den Schaden nicht ersetzt hat, ist es ein fremder Schaden, und er kann mangels eigenen Schadens auch keinen Rückgriff nehmen.

Weil sich die Interessen decken. Wer sich zur Beförderung verpflichtet und dafür einen weiteren Frachtführer beauftragt, handelt zwar im eigenen Interesse, dieses fällt aber mit dem des Auftraggebers zusammen. Deshalb darf er als dessen Interessenvertreter die Rechte wegen Schäden am Frachtgut geltend machen, auch wenn er selbst noch nichts gezahlt hat.

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail