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Kann ich mein Geld zurückfordern, solange die Genehmigung fehlt?

betrifft Vertragspartner, Käufer, Verkäufer
Solange offen ist, ob ein Vertrag genehmigt wird, können Sie keine Erfüllungshandlungen verlangen, die dafür nicht nötig sind. Bereits Geleistetes können Sie aber erst zurückfordern, wenn die Genehmigung endgültig versagt wurde und der erwartete Erfolg damit endgültig vereitelt ist. Das gilt auch gegenüber jemandem, der später in die Stellung des Vertragspartners eingetreten ist.

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Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 20.02.2024 (2 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Wenn auch während des Schwebezustandes Erfüllungshandlungen, die zu dessen Beendigung nicht erforderlich sind, nicht verlangt werden können, so kann doch andererseits das trotz des Schwebezustandes bereits Geleistete erst zurückverlangt werden, wenn der Grund, die Leistung zu behalten, durch Versagung der Genehmigung weggefallen ist, der von den Parteien erwartete Erfolg also endgültig vereitelt ist. Diese Umstände können auch dem Einzelrechtsnachfolger des Vertragspartner entgegengehalten werden, soweit er sich nicht auf § 1500 ABGB zu berufen vermag.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017463 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

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