Welche Frist gilt für den Ausgleich nach einem Verkehrsunfall?
betrifft Unfallbeteiligte, Fahrzeughalter, Versicherer, Geschädigte
Verlangt ein Unfallbeteiligter von einem anderen Ausgleich für Zahlungen an Dritte, gilt dafür eine Frist von dreißig Jahren. Geht es dagegen um seine eigenen Ansprüche, muss der Ausgleich schon bei deren Erledigung erfolgen; diese Ansprüche verjähren in drei Jahren.
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Ständige Rechtsprechung seit 1970, zuletzt bestätigt am 21.03.2024 (10 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1970)
Ausgleichungsansprüche eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten gegen einen anderen wegen Leistungen an Dritte verjähren in dreißig Jahren (§§ 11 Abs 1, 1. Satz, 17 EKHG). Die "Ausgleichung" gemäß § 11 Abs 1 2. Satz EKHG bei Ansprüchen eines Beteiligten muß schon bei der Erledigung dieser Ansprüche erfolgen; der Beteiligte kann nur so viel verlangen, als im endgültig verbleiben soll; seine Ansprüche verjähren in drei Jahren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Sie sind kein Schadenersatzanspruch im Sinne des § 1489 ABGB.OGH 8 Ob 75/87, 19.11.1987
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0017542 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 2 Ob 221/23y, 21.03.2024, Fall aus Tirol
Im Gesetz
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